Nach Auskunft des G-BA sollen Schichten, in denen Ausnahmetatbestände geltend gemacht werden, bei der Berechnung der Schichterfüllungsquote als erfüllt gewertet werden. Ein „Pandemie- Ausnahmetatbestand“ gilt ausschließlich für die Schichten, in denen die Erfüllung der Pflegepersonalschlüssel aufgrund der genannten Ereignisse nicht erfüllbar waren.