Datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung (DeQS-RL)

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL).

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und löste die Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL) ab. In mehreren Schritten wurden dann die Verfahren der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) in die DeQS-RL überführt.

Die DeQS-RL besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil werden die Rahmenbestimmungen für einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung definiert und die infrastrukturellen und verfahrenstechnischen Grundlagen beschrieben, die für die Umsetzung der Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) erforderlich sind. In Teil 2 der Richtlinie sind die verfahrensspezifischen Festlegungen für die jeweiligen QS-Verfahren vorgesehen, die die Grundlage für eine verbindliche Umsetzung des jeweiligen QS-Verfahrens schaffen.

Die DeQS-RL beinhaltet sowohl sektorenübergreifende, wie auch sektorspezifische Verfahren (z. B. nur Berücksichtigung von stationär erbrachten Leistungen). Ferner sind die meisten Verfahren länderbezogen, einige allerdings bundesbezogen (ehemals „direkte“ Verfahren nach QSKH-RL). Verfahren werden bundesbezogen durchgeführt, wenn aufgrund der Eigenart des Themas oder der Fallzahlen der Patienten / der Leistungserbringer eine länderbezogene Durchführung nicht angezeigt erscheint. Für bundesbezogene Verfahren ist die Bundesebene (IQTIG und Bundesfachkommissionen) für die Durchführung der Verfahren zuständig.

Für länderbezogene Verfahren sind die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) zuständig. Träger der LAG sind die jeweilige(n) Kassenärztlichen Vereinigung(en) (KV), Kassenzahnärztlichen Vereinigung(en) (KZV), Landeskrankenhausgesellschaft (LKG) und die Verbände der Krankenkassen einschließlich Ersatzkassen (GKV). Die LAG trifft ihre Entscheidungen über ein Lenkungsgremium. Zur Durchführung ihrer Aufgaben richtet die LAG Fachkommissionen mit Experten aus den jeweils betroffenen Sektoren ein. Die Fachkommissionen sollen die Bewertung der Auswertungen übernehmen und empfehlen, ob und wie ein Stellungnahmeverfahren (schriftliche Stellungnahme, Gespräch, Begehung) eingeleitet werden soll. Darüber hinaus setzen die Fachkommissionen ggf. beschlossene Maßnahmen (z. B. Fortbildungen, Audits, Qualitätszirkel, Peer Reviews, Leitlinien, Behandlungspfade) um.

Im Jahr 2017 wurde in Baden-Württemberg die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW), der Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG e.V.) und den Landesverbänden der Krankenkassen einschließlich Ersatzkassen gegründet. Für die Verfahren nach DeQS-RL ist der Fachbeirat DeQS das zuständige Lenkungsgremium. Seit Gründung der LAG fungiert die QiG BW (bzw. zunächst die GeQiK) als Geschäftsstelle der LAG.

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Folgende Qualitätssicherungsverfahren werden in der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) geregelt:

  • Verfahren 1: QS PCI (Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie) (bis 2018 im Rahmen der Qesü-RL)
  • Verfahren 2: QS WI (Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen) (bis 2018 im Rahmen der Qesü-RL)
  • Verfahren 3: QS CHE (Cholezystektomie) (seit 01.01.2019)
  • Verfahren 4: QS NET (Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen) (seit 01.01.2020)
  • Verfahren 5: QS TX (Transplantationsmedizin) (seit 01.01.2020)
  • Verfahren 6: QS KCHK (Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen) (seit 01.01.2020)
  • Verfahren 7: QS KAROTIS (Karotis-Revaskularisation) (seit 01.01.2021)
  • Verfahren 8: QS CAP (Ambulant erworbene Pneumonie) (seit 01.01.2021)
  • Verfahren 9: QS MC (Mammachirurgie) (seit 01.01.2021)
  • Verfahren 10: QS GYN-OP (Gynäkologische Operationen) (seit 01.01.2021)
  • Verfahren 11: QS DEK (Dekubitusprophylaxe) (seit 01.01.2021)
  • Verfahren 12: QS HSMDEF (Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren) (seit 01.01.2021)
  • Verfahren 13: QS PM (Perinatalmedizin) (seit 01.01.2021)
  • Verfahren 14: QS HGV (Hüftgelenkversorgung) (seit 01.01.2021)
  • Verfahren 15: QS KEP (Knieendoprothesenversorgung) (seit 01.01.2021)

Details zu den QS-Verfahren finden sich unter www.qigbw.de/qs-verfahren.

Gemäß Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) müssen die Daten in Abhängigkeit von der Abrechnung der Leistungen an die jeweils zuständige Datenannahmestelle übermittelt werden.  Für Leistungserbringer in Baden-Württemberg sind folgende Datenannahmestellen zuständig:

  • Im Krankenhaus erbrachte Leistungen sind an die Datenannahmestelle der QiG BW (früher GeQiK) zu liefern.
  • Belegärztlich erbrachte Leistungen sind dem Krankenhaus zuzuordnen.
  • Bei kollektivvertraglich erbrachten Leistungen ist die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (www.kvbawue.de) für die Datenannahme zuständig.
  • Bei selektivvertraglich erbrachten Leistungen (Abrechnung direkt mit dem Kostenträger) erfolgt der Datenexport direkt an die Vertrauensstelle (www.vertrauensstelle-gba.de).

Welche Datenannahmestelle(n) im jeweiligen QS-Verfahren zuständig ist / sind finden Sie unter www.qigbw.de/qs-verfahren.

In den Dokumentationsbögen sind die im jeweiligen Verfahrensjahr dokumentationspflichtigen Datenfelder für jedes Qualitätssicherungsverfahren dargestellt.

Angaben und Erläuterungen zu den Dokumentationsbögen finden Sie in den Ausfüllhinweisen. Diese sollen eine valide Dokumentation unterstützen.

Die Anwenderinformationen stellen alle Konstellationen insbesondere von Abrechnungskodierungen (OPS und / oder ICD-Kodes) dar, die zur Auslösung eines dokumentationspflichtigen Falles im jeweiligen Verfahren durch die QS-Filter-Software führen.

Anhand der Exportmodule ist erkennbar, an welche Datenannahmestelle die Dokumentationsbögen übermittelt werden müssen.

Die Rechenregeln und Referenzbereiche werden gemäß DeQS-RL bis zum 31. Dezember für das folgende Kalender-/Erfassungsjahr vom G-BA prospektiv beschlossen und veröffentlicht. Die endgültigen Rechenregeln und Referenzbereiche werden bis zum 15. Juni des Auswertungsjahres vom IQTIG veröffentlicht.

Die Erfassungsinstrumente und Rechenregeln finden Sie unter dem jeweiligen Verfahren verlinkt (siehe www.qigbw.de/qs-verfahren).

In einigen QS-Verfahren nach der DeQS-RL werden patientenidentifizierende Daten (PID) erhoben (Verfahren 1-6 und 12-15). Die QS-Datensätze mit PID werden von der zuständigen Datenannahmestelle zunächst an die Vertrauensstelle weitergeleitet. Die Vertrauensstelle pseudonymisiert die Datensätze und übermittelt sie verschlüsselt an das IQTIG. Anhand der PID werden vom IQTIG Follow-up-Indikatoren berechnet, QS-Daten mit Routinedaten verknüpft oder die Datensätze von Mutter und Kind im QS-Verfahren Perinatalmedizin zusammengeführt. Aufgrund der Erhebung von PID ist eine entsprechende Information der Patienten mit einem spezifischen Patienteninformationsblatt des G-BA  erforderlich. Für die Verfahren, in denen keine PID erhoben werden, gibt es ebenfalls spezifische Patienteninformationsblätter des G-BA zur Datenerhebung. Eine aktuelle Auflistung aller Patienteninformationsblätter findet sich unter https://www.g-ba.de/richtlinien/105.

 

Datenfluss von patientenidentifizierenden Daten (PID)

Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erstellt gemäß DeQS-RL folgende Auswertungen und Berichte:

  • Für die Leistungserbringer erstellt das IQTIG jährlich einen Rückmeldebericht und vierteljährliche Zwischenberichte. Die Berichte werden vom IQTIG der jeweils zuständigen Datenannahmestelle zur Verfügung gestellt, die diese dann an die jeweiligen Leistungserbringer weiterleitet. Die Rückmeldeberichte beinhalten u.a. Informationen zur Vollzähligkeit der übermittelten Daten, eine Basisauswertung zur statistischen Darstellung des Patientenkollektivs, sowie die Auswertung der einzelnen Indikatoren inklusive der Vorjahresergebnisse.
  • Den Landesarbeitsgemeinschaften werden einmal pro Jahr länderbezogene Auswertungen zur Verfügung gestellt.

Die jährlichen Landesauswertungen mit den Ergebnissen für Baden-Württemberg finden Sie unter https://www.qigbw.de/ergebnisse/landesauswertungen-deqs-verfahren.

Die von der Bundesebene übermittelten Auswertungen und Ergebnisse aller Leistungserbringer in Baden-Württemberg werden für jedes QS-Verfahren von der zuständigen Fachkommission im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft bewertet.

Die Datenübermittlung in den DeQS-Verfahren muss vierteljährlich erfolgen. Die Abgabefristen der Quartalsdaten sind der 15.05., 15.08., 15.11. und 28.02. für die Daten des jeweils vorherigen Quartals.

Darüber hinaus besteht für sämtliche Datensätze eines Verfahrensjahres eine Korrekturfrist bis zum 15.03. des folgenden Jahres.

Die Konformitätserklärung und die Sollstatistik sind spätestens bis zum Ende der Korrekturfrist (15.03. des folgenden Jahres) an die jeweilige Datenannahmestelle zu übermitteln.

Falls der letzte Tag der jeweiligen Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Lieferfrist automatisch erst am nächsten Werktag.

Besonderheiten bzgl. der Fristen finden Sie unter https://www.qigbw.de/qs-verfahren im jeweiligen QS-Verfahren.