Allgemeines zur plan. QI-RL
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15.12.2016 die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) beschlossen. Ziel der Richtlinie ist es, bundesweit einheitliche qualitätsorientierte Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zu ermöglichen. In der plan. QI-RL werden die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI) definiert und das Verfahren beschrieben.
Aktuell sind elf Qualitätsindikatoren aus den QS-Verfahren Gynäkologische Operationen (QS GYN-OP), Geburtshilfe (QS PM-GEBH) und Mammachirurgie (QS MC) als planungsrelevant vom G-BA definiert:
Die Auswertung der Ergebnisse für die plan. QI erfolgt durch das IQTIG. Die Quartalsauswertungen werden an folgenden Terminen den Landesarbeitsgemeinschaften zur Verfügung gestellt:
- für das 1. Quartal am 1. Juli,
- für das 2. Quartal am 15. September,
- für das 3. Quartal am 15. Dezember und
- für das 4. Quartal zusammen mit den Jahresauswertungen am 04. Mai.
Im plan. QI-Verfahren wird zwischen rechnerischer und statistischer Auffälligkeit unterschieden. Eine rechnerische Auffälligkeit ist definiert als Abweichung eines Ergebnisses in einem Qualitätsindikator vom festgelegten Referenzbereich. Bei der Feststellung einer rechnerischen Auffälligkeit werden Vertrauensbereiche und Fallzahlen nicht berücksichtigt. Dagegen wird gemäß IQTIG für die Berechnung einer statistischen Auffälligkeit die fallzahlabhängige Variabilität der Qualitätsergebnisse berücksichtigt. Hierfür werden ein zweiseitiger 90 %-Vertrauensbereich und der p-Wert des einseitigen Tests ausgewiesen.
Ob ein Ergebnis in einem plan. QI rechnerisch oder statistisch auffällig ist, stellt das IQTIG erst in der Jahresauswertung fest. Bei einer rechnerischen Auffälligkeit in einem plan. QI, die nicht statistisch signifikant ist, erfolgt ein reguläres Stellungnahmeverfahren nach DeQS-RL (siehe https://www.qigbw.de/prozesse/vorgehen-bei-auffaelligkeiten/deqs). Bei einer statistischen Auffälligkeit in einem plan. QI besteht für das betroffene Krankenhaus die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Jahresauswertung dem IQTIG zuzusichern, dass der statistischen Auffälligkeit keine Dokumentationsfehler zugrunde liegen. Somit entfällt die Notwendigkeit einer Datenvalidierung für die Fälle, die statistisch auffällig sind. Sichert ein Krankenhaus bei einer statistischen Auffälligkeit nicht gegenüber dem IQTIG die Richtigkeit der Dokumentation zu, so muss bis zum 19. Juni eine Datenvalidierung der statistisch auffälligen Fälle durch die Landesarbeitsgemeinschaft oder den MD durchgeführt werden.
Im Rahmen des plan. QI-Verfahrens muss bei folgenden Krankenhäusern ein Aktenabgleich durchgeführt werden:
- die mindestens eine statistische Auffälligkeit aufweisen,
- die im Vorjahr mindestens eine statistische Auffälligkeit aufgewiesen haben,
- aus einer Stichprobe,
- aus einer Stichprobe von Krankenhäusern, die Daten nachgeliefert haben.
Näheres zur Datenvalidierung im plan. QI-Verfahren erfahren Sie unter http://www.qigbw.de/prozesse/umsetzung-datenvalidierung/plan-qi.
Nach Abschluss der Datenvalidierung am 19. Juni erfolgt am IQTIG eine Neuberechnung. Mitte Juli werden dann für die Krankenhäuser, für die aufgrund der Ergebnisse der Datenvalidierung eine Neuberechnung notwendig war, neuberechnete Jahresauswertungen den Landesarbeitsgemeinschaften zur Verfügung gestellt.
Hat ein Krankenhaus die Richtigkeit der Dokumentation zugesichert oder besteht nach Datenvalidierung eine statistische Auffälligkeit, so erfolgt ein Stellungnahmeverfahren mit dem IQTIG. Das IQTIG bewertet die Stellungnahmen der Krankenhäuser nach Beratung durch die Fachkommissionen gemäß § 12 plan. QI-RL und teilt den Leistungserbringern das Ergebnis mit. Zusätzlich wird das Ergebnis der Bewertungen am 24. September vom G-BA den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Landesarbeitsgemeinschaften übermittelt. Am 23. November veröffentlicht der G-BA auf seinen Internetseiten die Ergebnisse des plan. QI-Verfahrens.
Gemäß § 11 Absatz 2 plan. QI-RL führen die Landesarbeitsgemeinschaften erforderlichenfalls ergänzend mit betroffenen Krankenhäusern qualitätsfördernde Maßnahmen wie Besprechungen und Begehungen sowie Maßnahmen nach Teil 1 § 17 Absätze 3 bis 5 DeQS-RL durch und teilen Inhalt und Ziel der Maßnahmen dem IQTIG mit.