Allgemeine Fragen zu den QS-Verfahren
Die Verantwortlichkeit für die Dokumentation bei Verbringungsleistungen liegt rechtlich bei dem Leistungserbringer, der die Leistung abrechnet. Somit verbleibt auch die organisatorische Aufgabe, wie die Dokumentation im Einzelnen durchzuführen ist, beim abrechnenden Krankenhaus.
Die Ermittlung der Qualitätssicherungspflicht erfolgt auf Basis der Abrechnungsdaten. Werden Prozeduren, die einer qualitätssicherungspflichtigen Leistung entsprechen, für die Abrechnung kodiert, so wird diese Leistung in der Sollstatistik ausgewiesen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Leistung durch die Einrichtung selbst oder über Verbringung durch ein anderes Krankenhaus oder einen Niedergelassenen erbracht wird. Aus Sicht der Kostenträger gehört zur medizinischen Leistung auch immer die entsprechende Qualitätssicherung. Somit muss das Krankenhaus, welches die Leistung in Rechnung stellt, auch für die Qualitätssicherung Sorge tragen.
Qualitätssicherungsspezifische Regelungen existieren nach unserem Wissen nicht. Um eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Qualitätssicherung sicherzustellen, empfehlen wir eine Aufbewahrung von 5 Jahren. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Qualitätssicherungsbögen oder Datensätze tatsächlich einen Auszug aus der Akte darstellen. Sollten Sachverhalte ausschließlich in der Qualitätssicherung erfasst sein, so gelten unseres Erachtens die üblichen Aufbewahrungspflichten.
Details zum Umgang mit Überliegern finden Sie unter Datenannahme / Überlieger.
(FAQ betrifft ausschließlich QS-Verfahren aus G-BA-Richtlinien)
Wir gehen davon aus, dass im Einzelfall ein Minimaldatensatz (MDS) angelegt werden kann, wenn trotz aller vorangegangener Prozessoptimierung einmal versehentlich eine Diagnose, die zum Ausschluss aus dem QS-Verfahren führt (z.B. im QS-Verfahren CAP eine im Krankenhaus erworbene Pneumonie), nicht als solche kodiert worden sein sollte und dies bei Bekanntwerden des Kodierfehlers nicht mehr korrigiert werden kann. Ansonsten würden aufgrund von Fehlkodierungen Fälle im QS-Verfahren auftauchen, die eigentlich ausgeschlossen sind und die daher die Repräsentativität der Auswertung verfälschen würden.