Allgemeines zum Landesverfahren Schlaganfall (80/1)
Das Landesverfahren QS Schlaganfall wurde 2004 flächendeckend in Baden-Württemberg eingeführt und fortlaufend weiterentwickelt. Erfasst werden nun alle volljährigen Patienten, die in nach §108 SGB V zugelassenen baden-württembergischen Krankenhäusern mit der Hauptdiagnose eines Schlaganfalls akut versorgt werden und bei denen keine Ausschlussdiagnose vorliegt. Zu letzteren gehören traumatische Insulte, Subarachnoidalblutungen sowie Schlaganfälle, die aufgrund einer intrakraniellen Neoplasie entstanden sind.
Seit 2009 ist das Verfahren an den sogenannten QS-Filter der externen stationären Qualitätssicherung nach § 136 SGB V gekoppelt. Wie bei den bundesweit verpflichtenden Leistungsbereichen werden nach Abschluss des Verfahrensjahres die qualitätssicherungspflichtigen Fälle über die Sollstatistik ausgewiesen und die Dokumentationsrate berechnet. Die Teilnahme am Verfahren wird in der Positivliste dargestellt.
Die Verpflichtung für Krankenhäuser in Baden-Württemberg zur Teilnahme am Verfahren der Qualitätssicherung des akuten Schlaganfalls gründet auf den Beschluss des Lenkungsgremiums zur Qualitätssicherung in der stationären Krankenhausbehandlung in Baden-Württemberg. Dieses ist gemäß §2 Abs. 2 des Landesvertrags nach §112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V berechtigt, weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beschließen. Verträge nach §112 SGB V sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
Seit August 2008 ist Baden-Württemberg mit dem Landesverfahren zur Qualitätssicherung des akuten Schlaganfalls Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schlaganfallregister (ADSR).