Sollstatistik

Um die Vollständigkeit der Teilnahme an den Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung bewerten zu können, ist die Übermittlung der sogenannten Sollstatistik seit 2004 verpflichtend vorgeschrieben.

Alle nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser sind im Rahmen der DeQS-RL einmal jährlich zur Abgabe zweier Sollstatistiken (s.u.) jeweils in elektronischer und schriftlicher Form inkl. der Abgabe jeweils einer vom Geschäftsführer im Original unterschriebenen Konformitätserklärung verpflichtet (in Baden-Württemberg an die QiG BW).

Alle Krankenhäuser mit vollstationären Fällen (Patienten) ab 20 Jahren sind darüber hinaus zur Abgabe einer Risikostatistik im Verfahren DEK verpflichtet.

Sollstatistiken nach DeQS-RL: Alle nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser sind zur Abgabe der

  • Sollstatistik_DeQS (Meldung zur methodischen Sollstatistik)
  • Sollstatistik_DeQS_EDOK (Meldung zur Dokumentationsverpflichtung für die einrichtungsbezogene QS-Dokumentation (NWIES_LKG und NWIEA_LKG))

verpflichtet. Auch Krankenhäuser ohne vollstationäre Fälle sind zur Abgabe der Sollstatistiken verpflichtet. Abgabefrist der Sollstatistik_DeQS und der Sollstatistik_DEQS_EDOK ist der 15.03. des Folgejahres.

Die Sollstatistiken in elektronischer Form müssen nach dem GnuPG-Verfahren mit dem  öffentlichen Schlüssel der QiG BW (pub_key_Baden_Wuerttemberg.txtverschlüsselt werden.

Die Formate für die Benennung der verschlüsselten Dateien lauten für das Erfassungsjahr 2023:
SOLL_<Erfassungsjahr>_<IKNRKH>_<standortID>_<Ländercode>_DeQS.zip.gpg (Sollstatistik_DEQS)
SOLL_<Erfassungsjahr>_<IKNRKH>_<Ländercode>_DeQS_EDOK.zip.gpg (Sollstatistik_DEQS_EDOK)

Auch wenn keine dokumentationspflichtigen Fälle vorliegen, müssen die Sollstatistiken (als Nullmeldungen) in elektronischer und schriftlicher Form zusammen mit der Konformitätserklärung übermittelt werden.

 

Hinweise zum Erfassungsjahr 2023:

  • Abgabefrist der Sollstatistik_DeQS und der Sollstatistik_DeQS_EDOK ist der 15.03.2024.
  • Auch in dem Verfahrensjahr 2023 ist die Sollstatistik_DEQS bezogen auf den „entlassenden Standort“ zu übermitteln. Die Sollstatistik_DEQS_EDOK ist weiterhin auf die IK-Nummer bezogen zu übermitteln. Die Risikostatistiken sind weiterhin „standortbezogen“ zu übermitteln.
  • Auch in Papierform müssen für das Verfahrensjahr 2023 die Sollstatistik_DEQS (inkl. Konformitätserklärung) und die Sollstatistik_DEQS_EDOK (inkl. Konformitätserklärung) übermittelt werden:
    Mustervorlagen zur methodischen Sollstatistik_DEQS 2023
    Mustervorlagen zur Sollstatik_DEQS_EDOK 2023
  • Die Sollstatistik_DEQS enthält auch die quartalsbezogenen Sollzahlen bezogen auf das Entlassquartal.
  • Die Sollstatistik_DEQS_EDOK enthält nur jahresbezogen für die beiden Module NWIES_LKG u. NWIEA_LKG jeweils die Angabe, ob eine Dokumentationsverpflichtung vorliegt (1) oder nicht (0).
  • Bitte stellen Sie sicher, dass von Ihrer QS-Filter-Software für das Verfahrensjahr 2023 die Sollstatistik_DEQS und die Sollstatitik_DEQS_EDOK erstellt und an unsere Datenannahmestelle (daten-bw@unitrend.de) elektronisch und per Post in Papierform (jeweils inkl. Konformitätserklärung) übermittelt werden.
  • Für das Erfassungsjahr 2023 hat das IQTIG entsprechende Vorlagen zur Verfügung gestellt:
    https://iqtig.org/downloads/spezifikation/2023/v07/2023_Vorlagen_Sollstatistik_V03.zip
    https://iqtig.org/downloads/spezifikation/2023/v01/2023_Vorlagen_Sollstatistik_EDOK_V01.zip

Auch für das Verfahrensjahr 2023 sind die Sollstatistiken_DeQS und die Risikostatistiken standortbezogen zu übermitteln.
Die Sollstatistiken_DeQS_EDOK sind weiterhin IK-Nummern-bezogen zu übermitteln.

Selektivvertraglich tätige Vertragsärzte sind verpflichtet, eine Sollstatistik zur Verfügung zu stellen, aus der die im Rahmen der DeQS-RL zu dokumentierenden Datensätze selektivvertraglich behandelter Patientinnen und Patienten hervorgeht. Selektivvertragliche Sollstatistiken sind dabei an die Vertrauensstelle zu übermitteln, welche ebenfalls bei weiteren Fragen zur Verfügung steht.

Für kollektivvertraglich erbrachte Leistungen durch Vertragsärzte erstellt die zuständige KV die zugehörige Sollstatistik für den Vertragsarzt und stellt diese der Datenannahmestelle der KV zur Verfügung.