Sollstatistik

Um die Vollständigkeit der Teilnahme an den Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung bewerten zu können, ist die Übermittlung der sogenannten Sollstatistik seit 2004 verpflichtend vorgeschrieben.

Alle nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser sind im Rahmen der DeQS-RL einmal jährlich zur Abgabe einer Sollstatistik pro Standort (s.u.) jeweils in elektronischer und schriftlicher Form inkl. der Abgabe jeweils einer vom Geschäftsführer im Original unterschriebenen Konformitätserklärung verpflichtet (in Baden-Württemberg an die QiG BW).

Alle Krankenhäuser mit vollstationären Fällen (Patienten) ab 20 Jahren sind darüber hinaus zur Abgabe einer Risikostatistik im Verfahren DEK verpflichtet.

Alle nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser sind zur Abgabe der Sollstatistik_DeQS (Meldung zur methodischen Sollstatistik) verpflichtet.

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des G-BA-Beschlusses vom 18.12.2025 muss keine Abgabe der Sollstatistik_DeQS_EDOK (Meldung zur Dokumentationsverpflichtung für die einrichtungsbezogene QS-Dokumentation (NWIES_LKG und NWIEA_LKG)) für das Verfahrensjahr 2025 mehr erfolgen

Auch Krankenhäuser ohne vollstationäre Fälle sind zur Abgabe der Sollstatistiken verpflichtet. Abgabefrist der Sollstatistik_DeQS ist der 15.03. des Folgejahres (wenn der 15.03. auf einen Sa, So oder Feiertag fällt, der nächstfolgende Werktag).

Die Sollstatistiken in elektronischer Form müssen nach dem GnuPG-Verfahren mit dem öffentlichen Schlüssel der QiG BW (pub_key_Baden_Wuerttemberg.txtverschlüsselt werden.

Die Formate für die Benennung der verschlüsselten Dateien lauten für das Erfassungsjahr 2025:
SOLL_<Erfassungsjahr>_<IKNRKH>_<standortID>_<Ländercode>_DeQS.zip.gpg (Sollstatistik_DEQS)
RS_<Erfassungsjahr>_<IKNRKH>_<standortID>_<Ländercode>.zip.gpg (Risikostatistik)

Auch wenn keine dokumentationspflichtigen Fälle vorliegen, müssen die Sollstatistiken (als Nullmeldungen) in elektronischer und schriftlicher Form zusammen mit der Konformitätserklärung übermittelt werden.

Hinweise zum Erfassungsjahr 2025:

  • Abgabefrist der Sollstatistik_DeQS und der Sollstatistik_DeQS_EDOK ist der 16.03.2026.
  • Auch in dem Verfahrensjahr 2025 ist die Sollstatistik_DEQS bezogen auf den „entlassenden Standort“ zu übermitteln.
  • Vorbehaltlich des Inkrafttretens des G-BA-Beschlusses vom 18.12.2025 muss die Sollstatistik_DEQS_EDOK (einrichtungsbezogene QS-Dokumentation (NWIES_LKG u. NWIEA_LKG)) für das Verfahrensjahr 2025 nicht mehr übermittelt werden.
  • Die Risikostatistiken sind weiterhin „standortbezogen“ zu übermitteln.
  • Auch in Papierform muss für das Verfahrensjahr 2025 die Sollstatistik_DEQS (inkl. Konformitätserklärung) übermittelt werden:
    Mustervorlagen zur methodischen Sollstatistik_DEQS 2025
  • Die Sollstatistik_DEQS enthält auch die quartalsbezogenen Sollzahlen bezogen auf das Entlassquartal.
  • Bitte stellen Sie sicher, dass von Ihrer QS-Filter-Software für das Verfahrensjahr 2025 die Sollstatistik_DEQS erstellt und an unsere Datenannahmestelle (daten-bw@unitrend.de) elektronisch und per Post in Papierform (jeweils inkl. Konformitätserklärung) übermittelt wird.
  • Für das Erfassungsjahr 2025 hat das IQTIG dieentsprechende Vorlage zur Verfügung gestellt:
    https://iqtig.org/downloads/spezifikation/2025/v01/2025_Vorlagen_Sollstatistik_V01.zip

Auch für das Verfahrensjahr 2025 sind die Sollstatistiken_DeQS und die Risikostatistiken standortbezogen zu übermitteln.

Selektivvertraglich tätige Vertragsärzte sind verpflichtet, eine Sollstatistik zur Verfügung zu stellen, aus der die im Rahmen der DeQS-RL zu dokumentierenden Datensätze selektivvertraglich behandelter Patientinnen und Patienten hervorgeht. Selektivvertragliche Sollstatistiken sind dabei an die Vertrauensstelle zu übermitteln, welche ebenfalls bei weiteren Fragen zur Verfügung steht.

Für kollektivvertraglich erbrachte Leistungen durch Vertragsärzte erstellt die zuständige KV die zugehörige Sollstatistik für den Vertragsarzt und stellt diese der Datenannahmestelle der KV zur Verfügung.