Allgemeines zur QFR-RL

Die Ziele dieser Richtlinie bestehen in der Verringerung von Säuglingssterblichkeit und von frühkindlich entstandenen Behinderungen sowie der Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen unter Berücksichtigung der Belange einer flächendeckenden, das heißt allerorts zumutbaren Erreichbarkeit der Einrichtungen.

Hierzu definiert die Richtlinie ein Stufenkonzept der perinatologischen Versorgung in Krankenhäusern. Sie regelt verbindliche Mindestanforderungen an die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen und Zuweisungskriterien von Schwangeren nach dem Risikoprofil der Schwangeren oder des Kindes. Um die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen, müssen Krankenhäuser die Anforderungen für die jeweilige Versorgungsstufe erfüllen.

Die Kliniken, die dem G-BA gemeldet haben, dass ihre Perinatalzentren die Anforderungen an die pflegerische Versorgung gemäß Anlage 1 I.2.2/ II.2.2 nicht erfüllen, dürfen bis zum 31.12.2026 von den Vorgaben zur pflegerischen Versorgung abweichen. Gemäß §7 der QFR-Richtlinie führt der QFR-Ausschuss des Fachbeirates DeQS (Lenkungsgremium der LAG gemäß §5 Teil 1 DeQS-RL) als zuständige Fachgruppe (§ 7 Abs. 2 QFR-RL) klärenden Dialog mit den betroffenen Krankenhäusern Baden-Württembergs und wird dabei von der Landesgeschäftsstelle (QiG BW GmbH) unterstützt. Im Rahmen des klärenden Dialoges werden Zielvereinbarungen mit den Krankenhäusern abgeschlossen.

 

Meldeverfahren nach § 15 QFR-RL (Meldung von Ausnahmetatbeständen)

  • Für Perinatalzentren im klärenden Dialog gemäß § 7 QFR-RL:

Die Mitglieder des QFR-Ausschusses als Vertreter des Fachbeirates DeQS der QiG BW GmbH (Lenkungsgremium der LAG gemäß §5 Teil 1 DeQS-RL) haben beschlossen, für Kliniken, die sich im klärenden Dialog gemäß §7 QFR-RL befinden, jährlich das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen abzufragen. Die Dokumentation von Seiten der Klinik soll im Rahmen der schichtbezogenen Dokumentation erfolgen. Hierfür wurde Anlage 4 der QFR-Richtlinie modifiziert. Das entsprechende Excel-Formular steht Ihnen auf dieser Seite unten zur Verfügung. Die Übermittlung der schichtbezogenen Dokumentation soll jährlich jeweils bis spätestens 10.01. für das gesamte Kalenderjahr auf elektronischem Weg an die QiG BW GmbH erfolgen. Die Zielvereinbarungen, die mit den Kliniken neu abgeschlossen wurden, enthalten einen entsprechenden Passus.

  • Für alle Perinatalzentren und Einrichtungen der Versorgungsstufe III gilt:

Alle Perinatalzentren und Einrichtungen der Versorgungsstufe III müssen neuerdings (unabhängig vom Klärenden Dialog) unverzüglich das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen an die Kranken- und Ersatzkassen melden. Dazu wurde vom G-BA ein Servicedokument gemäß § 11 QFR-RL für das Erfassungsjahr 2025 (zur Übermittlung der Meldung bei erstmaliger, unterjähriger oder erneuter Leistungsaufnahme sowie zur Meldung an Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bei Nicht-/Wiedererfüllung) als „Formular zur Datenübermittlung“ mit „Ausfüllhinweisen“ und zwei Unterschriftenformularen unter https://www.g-ba.de/richtlinien/41/ bereitgestellt.

 

Download:

  • Für Perinatalzentren im klärenden Dialog gemäß § 7 QFR-RL:

Formular zur schichtbezogenen Dokumentation inklusive Dokumentation von Ausnahmetatbeständen gemäß §15 QFR-RL