Sekundäre Datennutzung
Die für den Zweck der Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB V (bis Verfahrensjahr 2020) oder gemäß Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V erhobenen Daten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sekundär für wissenschaftliche Fragestellungen durch Dritte genutzt werden. Näheres dazu finden Sie unter unseren Verfahrensregeln.
Downloads:
Sekundäre Datennutzung - Verfahrensregeln
Sekundäre Datennutzung – Antragsformular
Sekundäre Datennutzung - Selbsterklärung zu potentiellen Interessenkonflikten
Sekundäre Datennutzung – Leitfaden Programmcode
Leitfaden für ein Exposé im Rahmen eines Antrags auf sekundäre Datennutzung BW