Sekundäre Datennutzung

Die für den Zweck der Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB V (bis Verfahrensjahr 2020) oder gemäß Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V erhobenen Daten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sekundär für wissenschaftliche Fragestellungen durch Dritte genutzt werden. Näheres dazu finden Sie unter unseren Verfahrensregeln.

 

Downloads:

Sekundäre Datennutzung - Verfahrensregeln

Sekundäre Datennutzung – Antragsformular

Sekundäre Datennutzung - Selbsterklärung zu potentiellen Interessenkonflikten

Sekundäre Datennutzung – Leitfaden Programmcode

Leitfaden für ein Exposé im Rahmen eines Antrags auf sekundäre Datennutzung BW