QS-Verfahren-übergreifende Fragen

Dieses Problem gilt grundsätzlich für sämtliche Module. Nach dem Abbruch der Operation / Intervention ist zu überprüfen, ob die durch den Abbruch generierte OPS eventuell eine Ausschlussdiagnose darstellt (und somit nicht dokumentationspflichtig ist). Bei weit fortgeschrittener Operation sollte jedoch ein Minimaldatensatz des jeweiligen Moduls erhoben werden, wenn der auslösende OPS-Code kodiert wird.

Für jede erbrachte qualitätssicherungspflichtige Leistung (identifiziert durch die QS-Filter-Software) muss eine Dokumentation erfolgen, jedoch pro Modul (Leistungsbereich) nur ein Datensatz pro stationärem Aufenthalt. Hierbei ist zu beachten, dass bei zusammengeführten Fällen nach Wiederaufnahme der Gesamtfall zu betrachten ist.

Beispiel:
Bei einer gynäkologischen Patientin wird ein Adnexeingriff durchgeführt und eine Brust entfernt (gleicher stat. Aufenthalt), so ist ein Datensatz für Modul GYN-OP (gynäkologische Operationen) und ein Datensatz für Modul MC (Mamma-Chirurgie) zu dokumentieren.

Die Qualitätssicherungspflicht endet grundsätzlich zunächst mit der Entlassung des Patienten. Treten jedoch nach diesem Zeitpunkt - aber noch innerhalb der Grenzverweildauer - Komplikationen auf, die zu einem erneuten stationären Aufenthalt führen, so müssen diese unter dem ursprünglichen Datensatz erfasst werden. Hintergund hierfür ist, dass die Leistungen dieses zweiten Aufenthaltes ebenfalls im Rahmen der abgerechneten Fallpauschale erbracht werden und somit dokumentationspflichtig sind.

Ist bei den Einschlusskriterien (Anwenderinformationen zum QS-Filter) lediglich von Einschlussdiagnosen die Rede, so werden alle DRG-Diagnosen (Haupt- und Nebendiagnosen gleichwertig) durchsucht und auf QS-Pflicht geprüft. Gleiches gilt für Ausschlüsse sowie die OPS-Codes.