Qualitätssicherungsverfahren

Die Umsetzung der gesetzlich verpflichtenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen gemäß § 136 fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird auf Bundesebene durch verschiedene Richtlinien geregelt. Die QiG BW GmbH setzt folgende Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) und Richtlinien auf Landesebene in Baden-Württemberg um.

Bundesverfahren

Nach § 135a Abs. 1 fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Vertragsärzte und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser in Deutschland zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtet. Der G-BA legt als Organ der Selbstverwaltung die dafür notwendigen Regelungen und Durchführungsbestimmungen in den jeweiligen Richtlinien fest.

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL):

Die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) ist seit 01.01.2021 nicht mehr in Kraft. Alle bis 2020 in der QSKH-RL verbliebenen Qualitätssicherungsverfahren wurden zum 01.01.2021 in die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) überführt.

Richtlinie zur datengestützten Qualitätssicherung (DeQS-RL):

Die Richtlinie legt in Teil 1 – den Rahmenbestimmungen­ – die infrastrukturellen und verfahrenstechnischen Grundlagen zur Messung der Versorgungsqualität durch das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten bei den LeistungserbringerInnen und das Verarbeiten und Nutzen von Daten bei den Krankenkassen für den Vergleich der LeistungserbringerInnen untereinander fest. In Teil 2 der Richtlinie werden in themenspezifischen Bestimmungen die erfassten Leistungen und die Einzelheiten der 15 Qualitätssicherungsverfahren geregelt.

Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL):

Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen

Regelungen zum Qualitätsbericht (Qb-R):

In den vom G-BA beschlossenen Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser ist festgelegt, welche Angaben im jährlich zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser verpflichtend darzustellen sind. In diesen Bericht fließen vielfältige Angaben u.a. aus den einzelnen Qualitätssicherungsverfahren ein.

Landesverfahren Baden-Württemberg

Neben den auf Bundesebene verpflichtend eingeführten Qualitätssicherungsverfahren des G-BA hat der Fachbeirat QSKH folgende Landesverfahren verpflichtend beschlossen:

  • QS Schlaganfall 80/1 (seit 2004)
  • QS MRE (seit 2010)
  • QS UNHS BW (seit 2019)