FAQ zum Verfahren QS GYN-OP

Wenn anamnestisch und aus den vorliegenden Befunden (Bildgebung / intraoperativ / Histopathologie) geschlossen werden kann, dass nach dem aktuell zu dokumentierenden Eingriff noch ein (Rest-)Ovar in situ vorhanden ist, so kann die Frage mit "ja" beantwortet werden – auch wenn das kontralaterale Ovar intra-operativ nicht gesehen wurde.

Ja, gynäkologische Operationen, die über Hybrid-DRG abgerechnet werden, lösen bei Verschlüsselung entsprechender Prozedurenkodes (OPS) eine Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung aus.

Hintergrund ist, dass für die Abrechnung von Hybrid-DRG ein neuer Aufnahmegrund geschaffen wurde: „12 = Krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V“. Da in den Qualitätssicherungsverfahren nach der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) als Auslösebedingung lediglich festgelegt ist, dass der Aufnahmegrund „nicht 03, nicht 04, nicht 10 und nicht 11“ ist, ergibt sich für Hybrid-DRG aus der Kombination des Aufnahmegrunds „12“ in Verbindung mit der Abrechnung von dokumentationspflichtigen OPS die Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung. Dies betrifft aktuell nur gynäkologische Operationen (Hybrid-DRG N05N, N07N und N25N; vollständige OPS-Liste unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/380/VO einsehbar), die dann im Verfahren 10 „QS GYN-OP“ („Gynäkologische Operationen“, Modul 15/1) dokumentationspflichtig werden.