Klärender Dialog

Erfüllt ein Krankenhaus die in der QFR-Richtlinie Anlage 2 Nummer I.2.2 oder II.2.2 beschriebenen Anforderungen an die pflegerische Versorgung nicht, muss unter Angabe von Gründen durch das Krankenhaus eine Meldung über die Nichterfüllung an den G-BA erfolgen. Das Perinatalzentrum erhält vom G-BA eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Mitteilung. Der G-BA stellt eine Kopie der Meldung dem zuständigen Lenkungsgremium auf Landesebene zur Verfügung. Dieses führt daraufhin einen klärenden Dialog gemäß §8 QFR-RL mit dem entsprechenden Haus. Ziel ist die Ursachenanalyse und schnellstmögliche Erfüllung der Personalanforderungen durch den Abschluss einer Zielvereinbarung. In dieser sind zwingend die zur Zielerreichung geeigneten Maßnahmen, die Zielerreichung und eine individuelle Frist bis zur Erfüllung der Anforderungen an die pflegerische Versorgung sowie konkrete Zwischenziele festzulegen. Diese vereinbarte Frist mit individueller Laufzeit bis zur Erfüllung darf eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 nicht übersteigen. Nach Ablauf der individuellen Frist erfolgt eine abschließende Beurteilung der Zielerreichung durch das Lenkungsgremium. Sofern das Perinatalzentrum die Zielvereinbarung und die pflegerischen Anforderungen der Richtlinie gemäß Nummer I.2.2 bzw. Nummer II.2.2 Anlage 2 erfüllt hat, stellt das Lenkungsgremium den Abschluss des klärenden Dialogs fest und informiert den G-BA hierüber. Zeichnet sich ab, dass ein Perinatalzentrum innerhalb der vereinbarten Frist die Erfüllung der Anforderungen der QFR-RL nicht erreichen wird, ist dies unverzüglich dem Lenkungsgremium mitzuteilen und die damit einhergehenden Auswirkungen für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen in dem jeweiligen Bundesland bzw. der Region sind unter Einbeziehung der Fachgruppe zu beraten.