Verfahrensjahr 2022
Zum Verfahrensjahr 2022 werden folgende Veränderungen vorgenommen:
- Es wird präzisiert, dass für die Angabe des genauen Schlaganfallzeitpunktes eine Angabe +/- 15 Minuten ausreichend ist.
- Im Fall der Angabe eines Schätzintervalls gilt nun der Zeitpunkt des „last seen well“ als maßgeblich für den Beginn der Zeitspanne.