FAQ zum Verfahren QS MRE

Nein. Pseudomonaden sind hiervon ausgenommen. Bitte erfassen Sie sowohl bei der Anzahl sowie bei der Angabe, ob 4MRGN-Nachweise vorlagen oder nicht, lediglich die unter den Subspezies anzugebenden 4MRGN-Erreger.

Es dürfen alle rektal Abstriche (und auch ersatzweise durchgeführte Stuhluntersuchungen) gezählt werden, die mit der Fragestellung MRGN durchgeführt wurden. Hierbei ist es unerheblich, ob 4MRGN oder 3MRGN nachgewiesen wurden oder nicht. Je nachdem, ob die Untersuchung stationär bzw. bis zu 5 Tage prästationär oder bis zu 14 Tage vor stationärer Aufnahme im ambulanten Bereich durchgeführt wurde, wird sie im Datenfeld 3b (stationär od. prästationär) oder im Datenfeld 6b (ambulant) gezählt.

Überlieger sollten inhaltlich nur erfasst werden, wenn wie bis Ende Jan. bzw. Juli entlassen wurden. Dies gilt grundsätzlich für alle Datensatzfelder in gleicher Weise.

Beispiele zur Veranschaulichung

a) Ein Patient wurde im Juni 2011 aufgenommen und erst im August wieder entlassen. Der Fall ist nicht einzubeziehen. Weder ein negativer Screeningabstrich im Juni noch ein möglicher MRSA-Nachweis / 4MRGN in einer Blutkultur bei Sepsis im Juli sind in der Datenabgabe zu berücksichtigen.

b) Ein Patient wurde im Januar 2011 aufgenommen und im Januar auch wieder entlassen. Ein Screening-Nasenabstrich (negativer Befund) erfolgte. Der Patient wurde im Mai 2011 erneut aufgenommen. Es erfolgte erneut ein negativer Screening-Nasenabstrich. Im Rahmen eines Wundabstriches eines postoperativen Infektes wurde ein MRSA gefunden. Die Entlassung erfolgt im Juli.  Der Patient geht als ein vollstationärer Patient mit einem Nasenabstrich (da Patientenbezogen zu zählen ist) und einem nosokomialen MRSA-Erstbefund in die Erfassung ein.

c) Wird der Patient unter b) im Juli erneut aufgenommen und ein Screeningabstrich mit positivem MRSA-Befund erfolgt, so ist dieser für das zweite Halbjahr als Erstbefund (da diese auf das Berichtshalbjahr zu beziehen sind) zu zählen (bei Abstrich innerhalb der ersten 48 Stunden dann jedoch nicht als nosokomial).

Ja, aber nur für die Patienten, die dann auch innerhalb von 5 Tagen (entspr. Regelung zur vorstationären Behandlung in § 115a SGB V) stationär aufgenommen werden und nicht ambulant verbleiben, kann der Abstrich als stationärer Abstrich gezählt werden.

Wenn Patienten innerhalb von 14 Tagen vor der stationären Aufnahme im ambulanten Bereich einen Screeningabstrich erhalten so kann dieser seit dem 2. Halbjahr 2013 als ambulantes Screening erfasst werden. Voraussetzung ist, dass ein entstprechender Screening-Befund / -Bericht in der stationären Akte dokumentiert ist.

Dies ist aktuell nicht vorgesehen, da die händische Eingabe in diesem geringen Umfang als kein zu großer Aufwand betrachtet werden muss.

Alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, also auch Tageskliniken, sind laut Beschluss des Lenkungsgremiums Baden-Württemberg zur Qualitätssicherung in der stationären Krankenhausbehandlung zur Teilnahme verpflichtet. Allerdings genügt es, bei der Frage, ob vollstationäre Fälle im Berichtszeitraum erbracht wurden, ein NEIN anzugeben. Weitere Angaben sind dann nicht erforderlich. Ein Kommentar ist fakultativ. Diese Halbjahresmeldung ist vorerst fristgerecht abzugeben.

Die Fachabteilungszuordnung sollte gemäß der Angabe im Abrechnungsdatensatz nach § 301 SGB V erfolgen. Auf diesen Bezug wird auch in den Ausfüllhinweisen zum Datensatz hingewiesen. In der Regel bedeutet dies, dass die Fälle den behandelnden Fachabteilungen zugewiesen werden und nicht unbedingt den „Liegestätten“.

Nein, Patienten, die sich in einer stationsäquivalenten Behandlung befinden, werden nicht berücksichtigt.