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QFR-RL: Ab 01.01.2027 elektronische Meldungen zur Strukturabfrage

Der G-BA hat gemäß § 11 Abs. 9 QFR-RL die Spezifikation zur Strukturabfrage für das Erfassungsjahr 2027 veröffentlicht. Ab 01.01.2027 werden Nachweise und Meldungen der Strukturabfrage schrittweise durch elektronische Meldungen ersetzt.

Meldungen in elektronischer Form auf Basis der vom Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 11 Abs. 9 QFR-RL beschlossenen Spezifikation zur Strukturabfrage sollen folgende, aktuell noch per Servicedokument zu übermittelnde Nachweise und Meldungen der Perinatalzentren Level 1 und 2 sowie der Einrichtungen mit perinatalem Schwerpunkt ab 01.01.2027 ersetzen. Der Beschluss ist auf den Internetseiten des G-BA unter https://www.g-ba.de/beschluesse/7674/ abrufbar.

Ab 01.01.2027 gilt Folgendes:

  • Bei Wunsch nach erstmaliger, unterjähriger oder erneuter Leistungserbringung im Sinne der Richtlinie Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen an die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen (LVKK/EK) und das IQTIG vor Leistungsaufnahme (§ 11 Abs. 2 QFR-RL).
  • Unverzügliche Anzeige der Nichterfüllung einzelner Mindestanforderungen sowie deren Wiedererfüllung an die LVKK/EK (§ 11 Abs. 3 QFR-RL). 

Erstmals bis 15.01.2028 über das Erfassungsjahr 2027 gilt Folgendes:

  • Jährlicher Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen der QFR-Richtlinie einschließlich etwaiger Abweichungen an das IQTIG und die LVKK/EK (§ 11 Abs. 1 QFR-RL). 

Die Spezifikation für das Nachweisverfahren und die Strukturabfrage der QFR-RL einschließlich der technischen Dokumentation wurde vom Institut nach § 137a SGB V veröffentlicht: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/spezifikation-fuer-das-verfahren-der-strukturabfrage-gemaess-qfr-rl/2027/v02/ 

HJ