QFR-RL: Ab 01.01.2027 elektronische Meldungen zur Strukturabfrage
Meldungen in elektronischer Form auf Basis der vom Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 11 Abs. 9 QFR-RL beschlossenen Spezifikation zur Strukturabfrage sollen folgende, aktuell noch per Servicedokument zu übermittelnde Nachweise und Meldungen der Perinatalzentren Level 1 und 2 sowie der Einrichtungen mit perinatalem Schwerpunkt ab 01.01.2027 ersetzen. Der Beschluss ist auf den Internetseiten des G-BA unter https://www.g-ba.de/beschluesse/7674/ abrufbar.
Ab 01.01.2027 gilt Folgendes:
- Bei Wunsch nach erstmaliger, unterjähriger oder erneuter Leistungserbringung im Sinne der Richtlinie Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen an die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen (LVKK/EK) und das IQTIG vor Leistungsaufnahme (§ 11 Abs. 2 QFR-RL).
- Unverzügliche Anzeige der Nichterfüllung einzelner Mindestanforderungen sowie deren Wiedererfüllung an die LVKK/EK (§ 11 Abs. 3 QFR-RL).
Erstmals bis 15.01.2028 über das Erfassungsjahr 2027 gilt Folgendes:
- Jährlicher Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen der QFR-Richtlinie einschließlich etwaiger Abweichungen an das IQTIG und die LVKK/EK (§ 11 Abs. 1 QFR-RL).
Die Spezifikation für das Nachweisverfahren und die Strukturabfrage der QFR-RL einschließlich der technischen Dokumentation wurde vom Institut nach § 137a SGB V veröffentlicht: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/spezifikation-fuer-das-verfahren-der-strukturabfrage-gemaess-qfr-rl/2027/v02/
HJ