Technische Spezifikation QS UNHS BW

Hinweise für das Verfahrensjahr 2024

Details zum Verfahren QS UNHS BW finden sich hier: https://www.qigbw.de/qs-verfahren/qs-unhs-bw-hoerscreening

Die UNHS-Spezifikation 2024 ist erstmals eine landeseigene Spezifikation, die allerdings eng an die Vorjahres-Spezifikation angelehnt ist. Folgende maßgebliche Änderungen gibt es in der Spezifikation 2024 im Vergleich zu 2023:

  • Der Dokumentationsbogen wurde neu strukturiert, damit einerseits nur Informationen abgefragt werden, die in der jeweiligen Konstellation relevant sind, und andererseits für den Dokumentierenden das Ausfüllen intuitiver wird. Dadurch sollen der Dokumentationsaufwand und die Anfälligkeit für Dokumentationsfehler reduziert werden.
  • Eine Dokumentationspflicht wird nur noch bei stationärer Entbindung ausgelöst (Aufnahmegrund nach § 301 ist 05 = stationäre Entbindung).

Die UNHS-Spezifikation 2024 V02 enthält im Wesentlichen die folgenden Korrekturen gegenüber der UNHS-Spezifikation V01:

  • Vervollständigung der Meldungstexte in den Regeln 88,92,101,103,145,150 und 157
  • Entfernung der Regel 170, da schon in 88 enthalten
  • Entfernung des Schlüssels Fachabt (Fachabteilungen) und aller dazugehörigen Schlüsselwerte, da diese nicht mehr benötigt werden

Die UNHS-Spezifikation 2024 V03 enthält im Wesentlichen die folgenden Korrekturen bzw. Änderungen gegenüber der UNHS-Spezifikation V02:

  • Änderung der Regel 92 (die Bedingung und die Meldung wurden dahingehend geändert, dass nun auch Fälle mit Mehrlingsgeburten ohne Lebendgeburt abgelehnt werden, da auch diese Fälle laut Filterbedingung nicht ausgelöst werden dürfen)
  • Änderung der Ausfüllhinweise zu den Feldern "Geburtsnummer", "Entlassungs-/Verlegungsdatum aus der Geburtsklinik Kind" u. "Entlassungsgrund aus der Geburtsklinik Kind" (Zeilennummern 4, 33 u. 34.1)

Die UNHS-Spezifikation 2024 V04 enthält im Wesentlichen die folgenden Änderungen gegenüber der UNHS-Spezifikation V03:

  • Änderung der Bezeichnung des Datenfeldes „Totgeburt“ in "Totgeburt oder Spätabort“
  • Anpassung des Ausfüllhinweises zum umbenannten Feld "Totgeburt oder Spätabort“

Die UNHS-Spezifikation 2024 V05 enthält im Wesentlichen die folgenden Änderungen gegenüber der UNHS-Spezifikation V04:

  • Notwendigkeit der Einwilligung eines Sorgeberechtigten in die Datenübermittlung: Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) dürfen weiterhin nur bei Vorliegen der schriftlichen Einwilligung eines Sorgeberechtigten (z.B. Mutter oder Vater) und entsprechender Dokumentation im QS-Bogen UNHS-Daten exportiert werden.
  • Änderung der Bezeichnung des Feldes „Einwilligung zum Tracking“ in „Einwilligung in die Datenübermittlung und falls erforderlich zum Tracking“;
  • Anpassung der Plausibilitäts-Regeln, sodass das Datenfeld zur Einwilligung ein Muss-Feld ist und die Kontaktdaten weiterhin nur ausgefüllt werden dürfen, wenn die Kriterien für ein Tracking erfüllt sind (UNHS nicht beidseits unauffällig);
  • Anpassung der Ausfüllhinweise.
  • Korrektur der Meldungen in den Regeln 157 u. 168.
  • Korrektur der Bezeichnung des Datenfeldes „Totgeburt“ in allen relevanten Dateien entsprechend V04 der Spezifikation (geändert in „Totgeburt oder Spätabort“).

Die UNHS-Spezifikation 2024 V06 enthält gegenüber der UNHS-Spezifikation V05 lediglich die Korrektur der Bedingungen für die weiche Regel 144:

  • ALT: EINWILLIGUNG NICHTIN(0;9;LEER) UND MOBIL = LEER UND TELEFON = LEER
  • NEU: EINWILLIGUNG NICHTIN(0;9;LEER) UND @ERGEBNISMESSUNG EINSNICHTIN(1;LEER) UND MOBIL = LEER UND TELEFON = LEER

Die UNHS-Spezifikation 2024 V07 enthält gegenüber der UNHS-Spezifikation V06 folgende Korrekturen:

  • Da aus Datenschutzgründen aktuell bei Dokumentation von „9 = Tracking nicht sinnvoll“ im Datenfeld 14 „Einwilligung in die Datenübermittlung und falls erforderlich zum Tracking“ ein Datensatz nicht exportiert werden darf, wurden die Hinweise für Software-Hersteller zum Landesverfahren „QS UNHS BW“, die Ausfüllhinweise zu den Datenfeldern 14 und 15, sowie der Mitteilungstext der Plausibilitätsregel 138 angepasst.
  • Des Weiteren wurde eine neue weiche Plausibilitätsregel zum Datenfeld 14 „Einwilligung in die Datenübermittlung und falls erforderlich zum Tracking“ hinzugefügt, die bei Dokumentation von „0=nein“ oder „9 = Tracking nicht sinnvoll“ darauf hinweist, dass der Datensatz aus Datenschutzgründen nicht exportiert werden darf.
  • Ferner wurde in den Feldgruppen EINWILLIGUNG und EINWILLIGUNG2 für die Verknüpfung der Filterfelder jeweils der UND-Operator spezifiziert (fkFilterFeldTyp = UND-Verknüpfung).

Die Details zu den Unterschieden der Spezifikation 2024 V07 zu 2024 V06 sowie zu 2023 können den Delta-Tabellen in der Access-Datenbank entnommen werden. Falls Sie keine Möglichkeit haben, eine Access-Datenbank zu lesen, steht Ihnen z.B. auf der Seite https://www.mdbopener.com die Möglichkeit zur Verfügung, Access-Dateien online zu öffnen.

Der QS-Filter, der Musterdokumentationsbogen und die Ausfüllhinweise finden sich hier:

Hinweise für Softwarehersteller finden sich hier:

Downloads

Download „Technische Spezifikation QS UNHS BW 2024“ (V07, Stand: 08.05.2024) - zip
Download „Technische Spezifikation QS UNHS BW 2024“ (V07, Stand: 08.05.2024) - access

Für die Verfahrensjahre 2020-2023 hat die QiG BW eigene technische Spezifikationen veröffentlicht, die aber eng an die technische Spezifikation "Neugeborenen Hörscreening" der SQMed (Rheinland-Pfalz) angelehnt waren:

Für das Verfahrensjahr 2019 wurde die Spezifikation der Landesgeschäftsstelle Qualitätssicherung Rheinland-Pfalz (SQMed GmbH) mit deren Erlaubnis genutzt und an baden-württembergische Anforderungen angepasst.