Vorgehen bei Auffälligkeiten im plan. QI-Verfahren
Näheres zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI), dem plan. QI-Verfahren und der entsprechenden Richtlinie (plan. QI-RL) findet sich hier: https://www.qigbw.de/grundlagen/planungsrelevante-qualitaetsindikatoren-plan-qi-rl.
Im plan. QI-Verfahren wird zwischen rechnerischer und statistischer Auffälligkeit unterschieden. Eine rechnerische Auffälligkeit ist definiert als Abweichung eines Ergebnisses in einem Qualitätsindikator vom festgelegten Referenzbereich. Bei der Feststellung einer rechnerischen Auffälligkeit werden Vertrauensbereiche und Fallzahlen nicht berücksichtigt. Dagegen wird gemäß IQTIG für die Berechnung einer statistischen Auffälligkeit die fallzahlabhängige Variabilität der Qualitätsergebnisse berücksichtigt. Hierfür werden ein zweiseitiger 90 %-Vertrauensbereich und der p-Wert des einseitigen Tests ausgewiesen.
Aktuell sind elf Qualitätsindikatoren aus den QS-Verfahren Gynäkologische Operationen (QS GYN-OP), Geburtshilfe (QS PM-GEBH) und Mammachirurgie (QS MC) als planungsrelevant vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) definiert:
Ob ein Ergebnis in einem plan. QI rechnerisch oder statistisch auffällig ist, weist das IQTIG in der Jahresauswertung aus, die gemäß plan. QI-RL am 4. Mai den Landesarbeitsgemeinschaften zur Verfügung gestellt wird.
Bei einer rechnerischen Auffälligkeit in einem plan. QI, die nicht statistisch signifikant ist, erfolgt ein reguläres Stellungnahmeverfahren nach DeQS-RL (siehe https://www.qigbw.de/prozesse/vorgehen-bei-auffaelligkeiten/deqs).
Bei einer statistischen Auffälligkeit in einem plan. QI besteht für das betroffene Krankenhaus die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Jahresauswertung dem IQTIG zuzusichern, dass der statistischen Auffälligkeit keine Dokumentationsfehler zugrunde liegen. Somit entfällt die Notwendigkeit einer Datenvalidierung für die Fälle, die statistisch auffällig sind. Sichert ein Krankenhaus bei einer statistischen Auffälligkeit nicht gegenüber dem IQTIG die Richtigkeit der Dokumentation zu, so muss bis zum 19. Juni eine Datenvalidierung der statistisch auffälligen Fälle durch die Landesarbeitsgemeinschaft oder den MD durchgeführt werden (siehe https://www.qigbw.de/prozesse/umsetzung-datenvalidierung/plan-qi).
Hat ein Krankenhaus die Richtigkeit der Dokumentation zugesichert oder besteht nach Datenvalidierung eine statistische Auffälligkeit, so erfolgt ein Stellungnahmeverfahren mit dem IQTIG. Das IQTIG bewertet die Stellungnahmen der Krankenhäuser nach Beratung durch die Fachkommissionen gemäß § 12 plan. QI-RL und teilt den Leistungserbringern das Ergebnis mit. Zusätzlich wird das Ergebnis der Bewertungen am 24. September vom G-BA den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Landesarbeitsgemeinschaften übermittelt. Am 23. November veröffentlicht der G-BA auf seinen Internetseiten die Ergebnisse des plan. QI-Verfahrens.
Gemäß § 11 Absatz 2 plan. QI-RL führen die Landesarbeitsgemeinschaften erforderlichenfalls ergänzend mit betroffenen Krankenhäusern qualitätsfördernde Maßnahmen wie Besprechungen und Begehungen sowie Maßnahmen nach Teil 1 § 17 Absätze 3 bis 5 DeQS-RL durch und teilen Inhalt und Ziel der Maßnahmen dem IQTIG mit.