FAQ Spezifikation 2024

Nein: Im Rahmen des QS-Verfahrens soll u.a. die Screening-Aktivität des einzelnen Krankenhauses evaluiert werden (siehe auch Qualitätsziele für Krankenhäuser in § 54 der Kinder-Richtlinie des G-BA). Zu diesem Zweck ist auch die Übermittlung von Daten erforderlich, falls kein Tracking notwendig ist (also wenn der Untersuchungsbefund unauffällig ist). Da für den Export der Daten bereits die Einwilligung eines Sorgeberechtigten vorliegen muss, sollte mit allen Eltern die Datenübermittlung besprochen und für jedes Neugeborene die Zustimmung eingeholt werden – unabhängig vom Ergebnis des Neugeborenen-Hörscreenings.

Wenn keine schriftliche Einwilligung in die Datenübermittlung vorliegt, empfiehlt die QiG BW, dennoch vor Ort im Krankenhaus den Datensatz zu erfassen - auch wenn kein Export erfolgen darf. Die Gründe hierfür sind:

  1. Alle Krankenhäuser sind gemäß § 55 Absatz 2 der Kinder-Richtlinie des G-BA zur Erstellung von Sammelstatistiken verpflichtet. Mit der Datensatz-Dokumentation können diese einfacher erzeugt werden.
  2. Sollte nachträglich noch eine Einwilligung erfolgen, so wäre der Fall bereits erfasst und kann problemlos zeitnah exportiert werden.

Im Datensatz muss die Antwort im Feld zur Einwilligung (Feld 14) von „1: ja“ auf „0: nein“ gesetzt werden. Wurde der Datensatz bereits exportiert, muss unverzüglich ein Stornodatensatz übermittelt werden. In der Geschäftsstelle wird der Datensatz dann gelöscht. Falls bereits ein Export an die Trackingzentrale erfolgt ist, so wird die Trackingzentrale von der QiG BW informiert, um auch dort die Löschung der Daten einzuleiten.

Ja. Eine Abhängigkeit von Geburtsgewicht oder Gestationsalter bei Geburt besteht nicht. Eine Erfassung ist im Besonderen wichtig, falls sich ein Frühgeborenes bis zum errechneten Geburtstermin in stationärer Behandlung befindet, da zu diesem Zeitpunkt gemäß Kinder-Richtlinie ein Hörscreening durchgeführt werden sollte.

Für diese Kinder ist ein regulärer Datensatz zu dokumentieren, womit bei Zustimmung eines Sorgeberechtigten und entsprechender Dokumentation im QS-Bogen ein Tracking ausgelöst wird.

Falls das Kind intern in die Neonatologie im gleichen Haus verlegt wird, bittet die QiG BW bei Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings das Ergebnis im UNHS-Bogen einzutragen und an die QiG BW zu übermitteln. Falls bereits ein UNHS-Datensatz vor Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings an die QiG BW exportiert wurde, wird um Übermittlung eines korrigierten Datensatzes gebeten.

Wird das Hörscreening durchgeführt, so ist das Ergebnis anzugeben. Wird kein Hörscreening vor Entlassung durchgeführt, wird bei Zustimmung eines Sorgeberechtigten und entsprechender Dokumentation im QS-Bogen ein Tracking ausgelöst. Gerne kann im Feld "Bemerkungen" der Sachverhalt kommentiert werden (z.B. "ambulante Geburt").

Falls kein UNHS-Bogen durch den QS-Filter ausgelöst wurde, kann hier ein optionaler Datensatz angelegt werden – wenn diese Möglichkeit vom Software-Hersteller vorgesehen wurde.

Eine Dokumentation der Hörscreening-Untersuchung ist möglich und empfohlen im Datensatz, der mit der Geburt im Krankenhaus ausgelöst wurde. Falls bei Angabe des Untersuchungsdatums die software-seitige Warnung erscheint, dass das Untersuchungsdatum nach dem Entlassungszeitpunkt liegt, kann diese ignoriert werden.

UNHS-Bögen können auch übermittelt werden, wenn kein Entlassungsdatum für das Kind angegeben ist. Da für jedes Kind ein Teildatensatz innerhalb des QS-Bogens anzulegen ist, kann in jedem Teildatensatz das entsprechende Entlassungsdatum eingetragen werden. Wenn z.B. nach einer Zwillingsgeburt die Mutter am 3. Tag mit nur einem Kind entlassen wird, so kann der Datensatz bereits übermittelt werden - auch wenn für das 2. Kind noch kein Entlassungsdatum eingetragen ist. Wenn ein Entlassungsgrund angegeben werden muss (Hörscreening nicht beidseits unauffällig und Einwilligung eines Sorgeberechtigten ins Tracking), wird empfohlen, für das Kind, das noch stationär behandelt wird, „12 = interne Verlegung“ als Entlassungsgrund zu dokumentieren. Ist dieses dann entlassen, so kann der Datensatz erneut mit höherer Versionsnummer übermittelt werden, sodass der ursprüngliche überschrieben wird.

Das Feld „Entlassungsgrund aus der Geburtsklinik Kind“ ist nur bei erfüllten Trackingkriterien auszufüllen (wenn das Hörscreening nicht beidseits unauffällig war) und eine schriftliche Einwilligung eines Sorgeberechtigten ins Tracking vorliegt. Das Feld „Entlassungs-/Verlegungsdatum aus der Geburtsklinik Kind“ kann leer bleiben, sollte aber möglichst ausgefüllt werden, wenn dem Tracking zugestimmt wurde.

Wenn die Angabe des Entlassungsgrundes gefordert wird (Hörscreening nicht beidseits unauffällig und Einwilligung eines Sorgeberechtigten ins Tracking), dann ist bei Verlegung des Neugeborenen in die Kinderklinik des gleichen Krankenhauses als „Entlassungsgrund aus der Geburtsklinik Kind“ „12 = interne Verlegung“ anzugeben. Wenn das Kind in der Kinderklinik verstirbt, sollte allerdings als Entlassungsgrund „07 = Tod“ dokumentiert werden, um ein mögliches Tracking zu verhindern. Grundsätzlich ist für stationär verstorbene Kinder kein (Teil-)Datensatz anzulegen oder zu übermitteln.

Wenn das Hörscreening nicht beidseits unauffällig war und eine schriftliche Einwilligung eines Sorgeberechtigten ins Tracking vorliegt, dann sollte möglichst bei Verlegung des Neugeborenen in die Kinderklinik des gleichen Krankenhauses als „Entlassungs-/Verlegungsdatum aus der Geburtsklinik Kind“ das Datum der endgültigen Verlegung/Entlassung aus dem Krankenhaus-Standort dokumentiert werden. Allerdings kann ein Datensatz auch abgeschlossen werden, wenn das Feld „Entlassungs-/Verlegungsdatum aus der Geburtsklinik Kind“ leer bleibt. So kann z.B. bei Inhouse-Verlegungen aus der Geburtshilfe in die Neonatologie ein UNHS-Datensatz ohne Entlassungs- / Verlegungsdatum übermittelt werden. Bei einer erneuten Übermittlung des QS-Bogens mit höherer Versionsnummer nach endgültiger Entlassung wird dann der vorliegende Datensatz bei der QiG BW überschrieben.

Wenn das Neugeborenen-Hörscreening im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Neonatologie durchgeführt wird, bittet die QiG BW, das Ergebnis im UNHS-Bogen einzutragen - auch um ggf. ein unnötiges Tracking zu verhindern. Sollte eine neue Fallnummer generiert werden und somit ein Datensatz doppelt angelegt und übermittelt werden, so wäre dies unschädlich.

Da in der Regel kein UNHS-Bogen durch den QS-Filter ausgelöst wird, kann hier ein optionaler Datensatz angelegt werden – wenn diese Möglichkeit vom Software-Hersteller vorgesehen wurde. Die Felder 1-2 können mit den Fallinformationen des Kindes befüllt werden. Statt der Identifikationsnummer der Mutter (Feld 3), kann die Fallnummer des Kindes eingegeben werden. Das Feld 4 „Geburtsnummer“ kann leer bleiben. Im Feld 5 „Anzahl der Mehrlinge“ ist immer „1“ einzutragen, da es sich um den individuellen Datensatz des behandelten Kindes handelt: Z. B. sollten bei Zwillingen, die beide behandelt werden, zwei getrennte Datensätze angelegt werden.

Ist vor einer Rückverlegung eine Hörscreening-Untersuchung in einem anderen Krankenhaus erfolgt, so darf diese vom endgültig entlassenden Krankenhaus-Standort dokumentiert werden. Es kann entweder im Datensatz, der mit der Geburt im Krankenhaus ausgelöst wurde, eine Korrektur erfolgen, oder ein optionaler QS-Bogen angelegt werden – wenn diese Möglichkeit vom Software-Hersteller vorgesehen wurde. Allerdings darf ein Export des Datensatzes nur bei Vorliegen der schriftlichen Einwilligung eines Sorgeberechtigten erfolgen. Sollte von einer anderen Klinik (z.B. der rückverlegenden) ein weiterer Datensatz mit Einwilligung eingehen, so wäre dies unschädlich.

Falls der Tag der Messung anzugeben, das Datum jedoch unbekannt sein sollte, kann alternativ z. B. das Geburtsdatum des Kindes eingetragen werden.

Es kann sein, dass in seltenen Fällen durch die Kodierung von geburtshilflichen Prozedurenkodes bei induzierten Schwangerschaftsabbrüchen mit einem Fetalgewicht von unter 500 g, bei (Spät-) Aborten (Fetalgewicht unter 500 g und unter 23+0 Schwangerschaftswochen) und intrauterinen Fruchttoden (IUFT) mit einem Fetalgewicht unter 500g und unter 23+0 SSW ein UNHS-Bogen ausgelöst wird. Für diese Fälle kann nicht durch die Kodierung einer Ausschlussdiagnose (z.B. Z37.1, Z37.4 bzw. Z37.7) die Auslösung der QS-Pflicht verhindert werden.

Bei einer Einlingsschwangerschaft soll – auch aus Datenschutzgründen – kein UNHS-Datensatz angelegt werden bzw. der UNHS-Datensatz gelöscht werden. Falls dies nicht möglich sein sollte, muss zwingend im Datensatz die Antwort im Feld zur Einwilligung (Feld 14) auf „0: nein“ stehen, damit kein Export mehr erfolgen kann.

Bei Mehrlingsgeburten ohne Lebendgeburt gilt das gleiche wie für Einlingsschwangerschaften: Es soll kein UNHS-Datensatz angelegt bzw. der UNHS-Datensatz gelöscht werden. Falls dies nicht möglich sein sollte, muss alternativ in allen Teil-Datensätzen zwingend die Antwort im Feld zur Einwilligung (Feld 14) auf „0: nein“ stehen, damit kein Export erfolgen kann.

Bei Mehrlingsgeburten mit mindestens einer Lebendgeburt ist gemäß Personenstandsgesetz eine Fehlgeburt als ein tot geborenes Kind zu beurkunden. Hier ist ein UNHS-Datensatz zur Mutter zu übermitteln, allerdings soll – auch aus Datenschutzgründen – für Fehlgeburten / (Spät-) Aborte / IUFT bzw. Totgeburten kein Teil-Datensatz angelegt werden. Alternativ ist der Teil-Datensatz zu einer Fehlgeburt, einem (Spät-) Abort, einem IUFT bzw. einer Totgeburt zu löschen. Falls dies aus technischen Gründen auch nicht möglich sein sollte, muss im Teil-Datensatz zum nicht lebendgeborenen Kind im Feld 7 „Totgeburt oder Spätabort“ „1: ja“ dokumentiert werden.

Für totgeborene Einlinge soll – auch aus Datenschutzgründen – kein Datensatz angelegt werden. Bei richtiger Kodierung mit „Z37.1 Totgeborener Einling“ wird durch den QS-Filter keine Dokumentationspflicht ausgelöst. Bei fehlerhafter Kodierung wird gebeten, diese zu korrigieren und den UNHS-Datensatz zu löschen. Falls dies nicht möglich sein sollte, muss zwingend im Datensatz die Antwort im Feld zur Einwilligung (Feld 14) auf „0: nein“ stehen, damit kein Export erfolgen kann.

Bei Mehrlingsgeburten ohne Lebendgeburt (Z37.4 Zwillinge, beide totgeboren; Z37.7 Andere Mehrlinge, alle totgeboren) gilt das gleiche wie für totgeborene Einlinge.

Bei Mehrlingsgeburten mit mindestens einer Lebendgeburt (z.B. Z37.3 Zwillinge, ein Zwilling lebend-, der andere totgeboren) soll bei Einwilligung der Eltern / Sorgeberechtigten ein UNHS-Datensatz zur Mutter übermittelt werden. Für totgeborene Kinder sollte – auch aus Datenschutzgründen – kein Teil-Datensatz angelegt werden. Alternativ sollte der Teil-Datensatz zu einem totgeborenen Kind gelöscht werden. Falls dies aus technischen Gründen auch nicht möglich sein sollte, muss im Teil-Datensatz zum totgeborenen Kind im Feld 7 „Totgeburt oder Spätabort“ „1: ja“ dokumentiert werden.

Für Einlinge, die während des stationären Aufenthalts versterben, muss kein Datensatz angelegt oder übermittelt werden. Falls ein Datensatz für ein bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus verstorbenes Kind angelegt wird, sollte das Feld zur Einwilligung (Feld 14) mit „9 = Tracking nicht sinnvoll (z.B. Palliativsituation oder Kind verstorben)“ befüllt werden. In Folge wird der Datensatz nicht exportiert und nicht an die Trackingzentrale weitergeleitet. Somit kann verhindert werden, dass trauernde Eltern ggf. unnötig durch die Trackingzentrale kontaktiert werden.

Wenn bei einer Mehrlingsgeburt alle Kinder versterben, gilt das gleiche wie für Einlinge.

Bei Mehrlingsgeburten mit mindestens einem lebenden Kind soll bei Einwilligung der Eltern / Sorgeberechtigten ein UNHS-Datensatz zur Mutter übermittelt werden. Für verstorbene Kinder muss kein Teil-Datensatz angelegt werden. Alternativ kann der Teil-Datensatz zu einem verstorbenen Kind gelöscht werden. Falls ein Teil-Datensatz für ein bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus verstorbenes Kind angelegt wird, sollte das Ergebnis des UNHS im Feld 8 als „1 = unauffällig beidseits“ dokumentiert werden - auch, falls die Untersuchung gar nicht durchgeführt wurde. In Folge wird der Datensatz nicht an die Trackingzentrale weitergeleitet. Somit kann verhindert werden, dass trauernde Eltern durch die Trackingzentrale unnötig kontaktiert werden.

Für bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus verstorbene Kinder beachten Sie bitte die obenstehende FAQ.

Für palliativ versorgte Einlinge soll das Feld zur Einwilligung (Feld 14) mit „9 = Tracking nicht sinnvoll (z.B. Palliativsituation oder Kind verstorben)“ befüllt werden, da nicht von einer Einwilligung der Eltern für das Tracking auszugehen ist. In Folge wird der Datensatz nicht exportiert und nicht an die Trackingzentrale weitergeleitet. Wenn ein Einling wissentlich zu einem späteren Zeitpunkt verstirbt und der UNHS-Bogen bereits an die QiG BW versandt wurde, sollte schnellstmöglich ein Storno-Datensatz übermittelt werden, um zu verhindern, dass ggf. die trauernden Eltern unnötig von der Trackingzentrale kontaktiert werden.

Wenn bei einer Mehrlingsgeburt alle Kinder palliativ versorgt werden, gilt das gleiche wie für Einlinge.

Bei Mehrlingsgeburten mit mindestens einem nicht-palliativ versorgten Kind sollte bei Einwilligung der Eltern / Sorgeberechtigten das Feld zur Einwilligung mit „1: ja“ befüllt werden, da sonst ggf. kein Tracking für das (die) nicht-palliativ versorgte(n) Kind(er) möglich wäre. Für palliativ versorgte Kinder sollte im Teil-Datensatz das Ergebnis des UNHS im Feld 8 als „1 = unauffällig beidseits“ dokumentiert werden - auch, falls die Untersuchung gar nicht durchgeführt wurde. In Folge wird der Datensatz nicht an die Trackingzentrale weitergeleitet. Somit kann verhindert werden, dass Eltern ggf. unnötig durch die Trackingzentrale kontaktiert werden.

Wenn bei einer Mehrlingsgeburt mit mindestens einem nicht-palliativ versorgten Neugeborenen wissentlich ein palliativ versorgtes Kind zu einem späteren Zeitpunkt verstirbt und der UNHS-Bogen bereits an die QiG BW versandt wurde, sollte kein Storno-Datensatz übermittelt werden, da dann kein Tracking für das (die) lebende(n) Kind(er) möglich wäre. Auch sollte aus dem gleichen Grund bei Einwilligung der Eltern / Sorgeberechtigten das Feld zur Einwilligung mit „1: ja“ befüllt bleiben. Im Teil-Datensatz zum verstorbenen Kind sollte das Ergebnis des UNHS im Feld 8 als „1 = unauffällig beidseits“ dokumentiert werden - auch, falls die Untersuchung gar nicht durchgeführt wurde. In Folge wird der Datensatz nicht an die Trackingzentrale weitergeleitet. Somit kann verhindert werden, dass trauernde Eltern ggf. unnötig durch die Trackingzentrale kontaktiert werden.

Für bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus verstorbene Kinder beachten Sie bitte die obenstehende FAQ.

Wenn ein Kind, das nicht Teil einer Mehrlingsgeburt ist, wissentlich zu einem späteren Zeitpunkt verstirbt und der UNHS-Bogen bereits an die QiG BW versandt wurde, sollte schnellstmöglich ein Storno-Datensatz übermittelt werden, um zu verhindern, dass trauernde Eltern ggf. unnötig durch die Trackingzentrale kontaktiert werden. Grundsätzlich wird für palliativ versorgte Einlinge empfohlen, das Feld zur Einwilligung (Feld 14) mit „9 = Tracking nicht sinnvoll (z.B. Palliativsituation oder Kind verstorben)“ zu befüllen. In Folge wird der Datensatz nicht exportiert und nicht an die Trackingzentrale weitergeleitet.

Wenn bei einer Mehrlingsgeburt alle Kinder versterben, gilt das gleiche wie für Einlinge.

Bei Mehrlingsgeburten mit mindestens einem lebenden Kind sollte kein Storno-Datensatz übermittelt werden, da dann kein Tracking für das / die lebende(n) Kind(er) möglich wäre. Auch sollte aus dem gleichen Grund bei Einwilligung der Eltern / Sorgeberechtigten das Feld zur Einwilligung mit „1: ja“ befüllt bleiben. Im Teil-Datensatz zum verstorbenen Kind sollte das Ergebnis des UNHS (Feld 8) als „unauffällig beidseits“ dokumentiert werden – auch, falls die Untersuchung gar nicht durchgeführt wurde. In Folge wird der Datensatz nicht an die Trackingzentrale weitergeleitet. Somit kann verhindert werden, dass trauernde Eltern ggf. unnötig durch die Trackingzentrale kontaktiert werden.

Grundsätzlich reicht es, entweder eine Messung der otoakustischen Emissionen (TEOAE oder OAE) oder eine Hirnstammaudiometrie (englisch: automatic auditory brainstem response (AABR) oder brainstem electric response audiometry (BERA)) durchzuführen. Allerdings ist gemäß Kinder-Richtlinie des G-BA einerseits für Neugeborene mit einem erhöhten Risiko für konnatale Hörstörungen die AABR obligat, andererseits soll bei auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung eine Kontroll-AABR durchgeführt werden. Wenn in diesen Fällen jedoch lediglich eine TEOAE durchgeführt wurde, so ist auch die Angabe des TEOAE-Ergebnisses hilfreich.

Falls das Kind zur Adoption freigegeben wird, die Mutter verstirbt oder aus anderen Gründen die biologische Mutter nicht sorgeberechtigt ist, sollen in den Feldern 16 bis 23 die Kontaktdaten des Sorgeberechtigten (z.B. Vater oder Adoptivmutter) statt der biologischen Mutter eingetragen werden. Allerdings muss hierfür die schriftliche Einwilligung des Sorgeberechtigten vorliegen.

Hierzu gibt es keine konkrete Vorgabe. Die Information ist wichtig, da laut Kinder-Richtlinie des G-BA bei kranken oder mehrfach behinderten Kindern die Untersuchung im Gegensatz zu gesunden Neugeborenen nicht bis zum 3. Lebenstag durchgeführt werden soll, sondern spätestens vor Ende des 3. Lebensmonats.

Grundsätzlich ist das Feld mit „1: ja“ zu beantworten, wenn eine Erkrankung vorliegt, die einen medizinischen Grund darstellt, dass das Hörscreening nicht innerhalb der ersten Lebenstage durchgeführt wird. Ferner besteht bei einer kritischen Hyperbilirubinämie (mit Austauschtransfusion) ein erhöhtes Risiko für eine Hörstörung (Feld 9 „Risiko für Hörstörung beim Kind“ = ja) und das Screening soll laut Richtlinie mittels Hirnstammaudiometrie (AABR oder BERA) durchgeführt werden.

Wenn keine Risiken bekannt sind, ist im entsprechenden Feld („Risiko für Hörstörung beim Kind“, Feld 9) „0: nein“ zu dokumentieren.

Dann kann im Feld 28 „Datum der letzten UNHS-Messung“ alternativ z. B. das Geburtsdatum des Kindes eingetragen werden. Wichtig ist nicht das Datum, an dem die Untersuchung stattgefunden hat, sondern das Ergebnis der Untersuchung.

Wenn ein Kind ex domo geboren wurde aber stationär in der Neonatologie aufgenommen wird, dann kann im Feld 33 „Entlassungs-/Verlegungsdatum aus der Geburtsklinik Kind“ das Aufnahmedatum im dokumentierenden Krankenhaus-Standort angegeben werden. Da in der Regel kein UNHS-Bogen durch den QS-Filter ausgelöst wird, kann hier ein optionaler Datensatz angelegt werden. Der Aufwand soll für das freiwillig dokumentierende Krankenhaus so niedrig wie möglich bleiben.

Die Elterninformationen und Einwilligungserklärungen stehen auf der Homepage der Trackingzentrale (siehe Link unter https://www.qigbw.de/qs-verfahren/qs-unhs-bw-hoerscreening) in folgenden sechs Sprachen zur Verfügung: deutsch, englisch, türkisch, französisch, russisch und arabisch. Falls die Trackingkriterien erfüllt sind (Hörscreening nicht beidseits unauffällig) und keine ausreichende Kommunikation in Deutsch möglich ist, sollte – wenn die schriftliche Einwilligung eines Sorgeberechtigten vorliegt - im Feld „Kommunikationssprache“ diese entsprechend eingetragen werden. Dies ermöglicht der Trackingzentrale am Universitätsklinikum Heidelberg, bei einem Tracking das Anschreiben zu übersetzen und bei Notwendigkeit für ein Telefonat dieses von einem Anrufer mit den entsprechenden Sprachkenntnissen durchführen zu lassen.

Bei einem Wohnort im Ausland ist es ggf. schwierig / nicht möglich die Kontaktdaten der Eltern / Sorgeberechtigten korrekt im Datensatz einzutragen. Die Geschäftsstelle empfiehlt, bei Wohnort im Ausland im Feld 20 („Postleitzahl“) „99999“ einzutragen und die korrekte Adresse nochmals komplett ins Feld 27 „Bemerkungen“ einzutragen – zusätzlich zu den Angaben in den Feldern 19-21 (Straße mit Hausnummer, Postleitzahl und Ort), da bei erfüllten Kriterien für das Tracking (auffälliger Befund oder Screening nicht beidseits erfolgt) und Einwilligung eines Sorgeberechtigten zum Abschluss des Bogens der Eintrag der Adresse notwendig ist.

Bei fremdsprachigen Eltern/Sorgeberechtigten ist weiterhin zu beachten (siehe auch FAQ hierzu):

Die Elterninformationen und Einwilligungserklärungen stehen auf der Homepage der Trackingzentrale (siehe Link unter https://www.qigbw.de/qs-verfahren/qs-unhs-bw-hoerscreening) in folgenden sechs Sprachen zur Verfügung: deutsch, englisch, türkisch, französisch, russisch und arabisch. Falls die Trackingkriterien erfüllt sind (Hörscreening nicht beidseits unauffällig) und keine ausreichende Kommunikation in Deutsch möglich ist, sollte - wenn die schriftliche Einwilligung eines Sorgeberechtigten vorliegt - im Feld „Kommunikationssprache“ diese entsprechend eingetragen werden. Dies ermöglicht der Trackingzentrale, bei einem Tracking das Anschreiben zu übersetzen und bei Notwendigkeit für ein Telefonat dieses von einem Anrufer mit den entsprechenden Sprachkenntnissen durchführen zu lassen.

Ja. Das einwilligungsbasierte Landesverfahren „Universelles Neugeborenen-Hörscreening“ inkl. angeschlossenem Tracking (Nachverfolgung von auffälligen und fehlenden Befunden durch Kontaktaufnahme mit den Eltern durch die Trackingzentrale) wurde vor seiner Einführung seinerseits mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) beraten. In die Einführung und Weiterentwicklung des Verfahrens war der LfDI BW eingebunden und die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der QiG BW sowie des Universitätsklinikums Heidelberg waren ebenso beteiligt.

Bei Einführung des QS-Verfahrens wurde das Wording des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg und der Trackingzentrale für das Neugeborenen-Hörscreening in Baden-Württemberg am Dietmar-Hopp-Stoffwechselzentrum des Universitätsklinikums Heidelberg übernommen („Universelles Neugeborenen-HörScreening“ = UNHS). Um das Verfahren zeitnah zu starten, wurde zunächst die bereits existierende Spezifikation der SQMed GmbH mit deren Erlaubnis genutzt und an baden-württembergische Anforderungen (z. B. Datenschutz) angepasst. Die Spezifikation der SQMed GmbH heißt „NHS“ (Neugeborenen-Hörscreening).