FAQ zum Verfahren QS MRE

Primäres Ziel der Verfahrenserweiterung um Vancomycin-resistente Enterokokken (VRE) ist die Reduktion der VRE-Infektionen sowohl auf Landes- wie auch auf Einrichtungsebene. Im Rahmen der Datenerfassung und -auswertung wird es möglich sein, die Entwicklung der VRE-Infektionsraten im longitudinalen Zeitverlauf für jede Einrichtung sowohl einzeln als auch im Landesvergleich zu beobachten. Bei fehlender Verbesserung oder Verschlechterung der VRE-Infektionsraten über mehrere Halbjahre hinweg kann von der Arbeitsgruppe ein schriftliches Stellungnahmeverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus können durch die Verfahrenserweiterung erstmals Vergleichsdaten für Einrichtungen mit ähnlichen Strukturmerkmalen im Rahmen eines Benchmarks zur Verfügung gestellt und ggf. auch für den Einrichtungsvergleich im Stellungnahmeverfahren genutzt werden.

Nein, anders als bei den MRSA und MRGN fokussiert sich die Prävention bei Vancomycin-resistente Enterokokken (VRE) auf Vermeidung von Infektionen und nicht auf die Kolonisation. Der Fokus im erweiterten Landesverfahren soll im Gegensatz zu den bisher erfassten Erregern MRSA und 4MRGN für VRE nicht auf dem Screening und Erkennen von Trägern liegen, sondern auf der Reduktion von Infektionen mit VRE. In der Erfassung werden ausschließlich positive Blutkulturen auf VRE berücksichtigt, da nur bei einer positiven Blutkultur unumstritten von einer Infektion mit VRE ausgegangen werden kann. Glücklicherweise sind VRE-Infektionen mit positiver Blutkultur bisher noch relativ selten. Es ist jedoch bereits eine Zunahme zu beobachten. Andere VRE-Nachweise (aus z.B. Urin, Abstrichen etc.) müssen im Landesverfahren nicht erfasst werden, da für diese die Differenzierung zwischen Kolonisation und Infektion nicht immer einfach zu treffen ist.

Nur Einrichtungen mit invasiven Leistungen sind verpflichtet, im Rahmen der Datenerfassung die Anzahl der Patienten mit Vancomycin-resistente Enterokokken (VRE) positiven Blutkulturen und die Zahl der Patienten mit nosokomialen VRE-positiven Blutkulturen pro Berichtszeitraum zu erfassen. Da das Risiko für VRE-Infektionen für unterschiedliche Patientengruppen sehr unterschiedlich ist, soll miterfasst werden, in welchen Fachbereichen die Patienten mit nosokomialen VRE-positiven Blutkulturen behandelt wurden. Eine Infektion bzw. ein Blutkultur-Nachweis von VRE ist als nosokomial zu bewerten, wenn diese erstmals später als 48 Stunden nach Aufnahme erfolgt ist. Die Erfassungspflicht für VRE entfällt, wenn in einer Einrichtung keine operativen oder invasiven Leistungen im Sinne der Ausfüllhinweise erbracht werden. Der Dokumentationsaufwand für die Krankenhäuser ist relativ gering, da es sich zum einen bei VRE-Infektionen um eher seltene Ereignisse handelt und zum anderen die Zahl VRE-positiver Blutkulturen aus Laborberichten (Listungen nach §23 IfSG und Erreger- und Resistenzstatistiken) entnommen werden kann. Den erweiterten Datensatz (inkl. Ausfüllhinweisen) finden Sie hier.

Nein. Pseudomonaden sind hiervon ausgenommen. Bitte erfassen Sie sowohl bei der Anzahl sowie bei der Angabe, ob 4MRGN-Nachweise vorlagen oder nicht, lediglich die unter den Subspezies anzugebenden 4MRGN-Erreger.

Es dürfen alle rektal Abstriche (und auch ersatzweise durchgeführte Stuhluntersuchungen) gezählt werden, die mit der Fragestellung MRGN durchgeführt wurden. Hierbei ist es unerheblich, ob 4MRGN oder 3MRGN nachgewiesen wurden oder nicht. Je nachdem, ob die Untersuchung stationär bzw. bis zu 5 Tage prästationär oder bis zu 14 Tage vor stationärer Aufnahme im ambulanten Bereich durchgeführt wurde, wird sie im Datenfeld 3b (stationär od. prästationär) oder im Datenfeld 6b (ambulant) gezählt.

Überlieger sollten inhaltlich nur erfasst werden, wenn wie bis Ende Jan. bzw. Juli entlassen wurden. Dies gilt grundsätzlich für alle Datensatzfelder in gleicher Weise.

Beispiele zur Veranschaulichung

a) Ein Patient wurde im Juni 2011 aufgenommen und erst im August wieder entlassen. Der Fall ist nicht einzubeziehen. Weder ein negativer Screeningabstrich im Juni noch ein möglicher MRSA-Nachweis / 4MRGN in einer Blutkultur bei Sepsis im Juli sind in der Datenabgabe zu berücksichtigen.

b) Ein Patient wurde im Januar 2011 aufgenommen und im Januar auch wieder entlassen. Ein Screening-Nasenabstrich (negativer Befund) erfolgte. Der Patient wurde im Mai 2011 erneut aufgenommen. Es erfolgte erneut ein negativer Screening-Nasenabstrich. Im Rahmen eines Wundabstriches eines postoperativen Infektes wurde ein MRSA gefunden. Die Entlassung erfolgt im Juli.  Der Patient geht als ein vollstationärer Patient mit einem Nasenabstrich (da Patientenbezogen zu zählen ist) und einem nosokomialen MRSA-Erstbefund in die Erfassung ein.

c) Wird der Patient unter b) im Juli erneut aufgenommen und ein Screeningabstrich mit positivem MRSA-Befund erfolgt, so ist dieser für das zweite Halbjahr als Erstbefund (da diese auf das Berichtshalbjahr zu beziehen sind) zu zählen (bei Abstrich innerhalb der ersten 48 Stunden dann jedoch nicht als nosokomial).

Ja, aber nur für die Patienten, die dann auch innerhalb von 5 Tagen (entspr. Regelung zur vorstationären Behandlung in § 115a SGB V) stationär aufgenommen werden und nicht ambulant verbleiben, kann der Abstrich als stationärer Abstrich gezählt werden.

Wenn Patienten innerhalb von 14 Tagen vor der stationären Aufnahme im ambulanten Bereich einen Screeningabstrich erhalten so kann dieser seit dem 2. Halbjahr 2013 als ambulantes Screening erfasst werden. Voraussetzung ist, dass ein entstprechender Screening-Befund / -Bericht in der stationären Akte dokumentiert ist.

Dies ist aktuell nicht vorgesehen, da die händische Eingabe in diesem geringen Umfang als kein zu großer Aufwand betrachtet werden muss.

Alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, also auch Tageskliniken, sind laut Beschluss des Lenkungsgremiums Baden-Württemberg zur Qualitätssicherung in der stationären Krankenhausbehandlung zur Teilnahme verpflichtet. Allerdings genügt es, bei der Frage, ob vollstationäre Fälle im Berichtszeitraum erbracht wurden, ein NEIN anzugeben. Weitere Angaben sind dann nicht erforderlich. Ein Kommentar ist fakultativ. Diese Halbjahresmeldung ist vorerst fristgerecht abzugeben.

Die Fachabteilungszuordnung sollte gemäß der Angabe im Abrechnungsdatensatz nach § 301 SGB V erfolgen. Auf diesen Bezug wird auch in den Ausfüllhinweisen zum Datensatz hingewiesen. In der Regel bedeutet dies, dass die Fälle den behandelnden Fachabteilungen zugewiesen werden und nicht unbedingt den „Liegestätten“.