FAQ zum Verfahren QS UNHS BW

Nein: Im Rahmen des QS-Verfahrens soll u.a. die Screening-Aktivität des einzelnen Krankenhauses evaluiert werden (siehe auch Qualitätsziele für Krankenhäuser in § 54 der Kinder-Richtlinie des G-BA). Zu diesem Zweck ist auch die Übermittlung von Daten erforderlich, falls kein Tracking notwendig ist (also wenn der Untersuchungsbefund unauffällig ist). Da für den Export der Daten bereits die Einwilligung eines Sorgeberechtigten vorliegen muss, sollte mit allen Eltern die Datenübermittlung besprochen und für jedes Neugeborene die Zustimmung eingeholt werden – unabhängig vom Ergebnis des Neugeborenen-Hörscreenings.

Im Rahmen des QS-Verfahrens besteht keine Verpflichtung. Es sollte dennoch vor Ort im Krankenhaus der Datensatz erfasst werden, auch wenn kein Export erfolgen darf. Die Gründe hierfür sind:

  1. Alle  Krankenhäuser sind gemäß § 55 Absatz 2 der Kinder-Richtlinie des G-BA zur Erstellung von Sammelstatistiken verpflichtet. Mit der Datensatz-Dokumentation können diese einfach erzeugt werden, da alle notwendigen Daten erfasst sind. Die Krankenhäuser können natürlich alternativ eine Parallel-Dokumentation führen, was jedoch aus Effizienzgründen nicht empfehlenswert ist.
  2. Sollte nachträglich noch eine Einwilligung erfolgen, so wäre der Fall bereits erfasst und kann problemlos exportiert werden.

Im Datensatz muss die Antwort im Feld zur Einwilligung (Feld 8) von „1: ja“ auf „0: nein“ gesetzt werden. Wurde der Datensatz bereits exportiert, muss unverzüglich die QiG BW informiert oder ein Stornodatensatz übermittelt werden. In der Geschäftsstelle wird der Datensatz dann gelöscht. Falls bereits ein Export an die Trackingzentrale erfolgt ist, so wird die Trackingzentrale von der QiG BW informiert, um auch dort die Löschung der Daten einzuleiten.

Ja. Eine Abhängigkeit von Geburtsgewicht oder Gestationsalter bei Geburt besteht nicht. Eine Erfassung ist im Besonderen notwendig, falls sich ein Frühgeborenes bis zum errechneten Geburtstermin in stationärer Behandlung befindet, da zu diesem Zeitpunkt gemäß Kinder-Richtlinie ein Hörscreening durchgeführt werden sollte.

Für diese Kinder ist ein regulärer Datensatz zu dokumentieren und das Feld „Tag der Messung“ leer zu lassen, womit bei Zustimmung eines Sorgeberechtigten ein Tracking ausgelöst wird.

Wird das Hörscreening durchgeführt, so ist das Ergebnis anzugeben. Wird kein Hörscreening vor Entlassung durchgeführt, so sind die Felder zum Screening leer zu lassen, womit bei Zustimmung eines Sorgeberechtigten ein Tracking ausgelöst wird.

Eine Dokumentation der Hörscreening-Untersuchung ist möglich und empfohlen im Datensatz, der mit der Geburt im Krankenhaus ausgelöst wurde. Die software-seitige Warnung, dass das Untersuchungsdatum nach dem Entlassungszeitpunkt liegt, kann ignoriert werden. Im Feld „Bemerkungen“ (Feld 32) kann der Sachverhalt zusätzlich kurz erklärt werden.

QS-Bögen können auch übermittelt werden, wenn kein Entlassungsdatum für das Kind angegeben ist. Des Weiteren ist für jedes Kind ein Teildatensatz innerhalb des QS-Bogens anzulegen, somit kann in jedem Teildatensatz das entsprechende Entlassungsdatum eingetragen werden. Wenn z.B. nach einer Zwillingsgeburt die Mutter am 3. Tag mit nur einem Kind entlassen wird, so kann der Datensatz bereits übermittelt werden - auch wenn für das 2. Kind noch kein Entlassungsdatum eingetragen ist. Ist dieses dann entlassen, so kann der Datensatz erneut mit höherer Versionsnummer übermittelt werden, sodass der ursprüngliche überschrieben wird.

Bitte als Entlassungsgrund den Entlassungsgrund aus der Kinderklinik verschlüsseln - und als Entlassungsdatum ebenfalls das aus der Kinderklinik. Wenn das Kind stationär verstirbt, sollte als Entlassungsgrund „07 = Tod“ dokumentiert werden, um ein mögliches Tracking zu verhindern. Sollte aufgrund der stationären Aufnahme in der Neonatologie eine neue Fallnummer generiert werden und somit ein Datensatz doppelt angelegt und übermittelt werden, so wäre dies unschädlich.

Da in der Regel kein QS-Bogen durch den QS-Filter ausgelöst wird, kann hier ein optionaler Datensatz angelegt werden. Die Felder 1-4 können mit den Fallinformationen des Kindes befüllt werden. Statt der Identifikationsnummer der Mutter (Feld 5), kann die Fallnummer des Kindes eingegeben werden. Das Feld 6 „Geburtsnummer“ kann leer bleiben. Im Feld 7 „Anzahl der Mehrlinge“ ist immer „1“ einzutragen, da es sich um den individuellen Datensatz des behandelten Kindes handelt: Z. B. sollten bei Zwillingen, die beide behandelt werden, zwei getrennte Datensätze angelegt werden.

Ist vor einer Rückverlegung eine Hörscreening-Untersuchung in einem anderen Krankenhaus erfolgt, so darf diese vom endgültig entlassenden Krankenhaus-Standort dokumentiert werden. Es kann entweder im Datensatz, der mit der Geburt im Krankenhaus ausgelöst wurde, eine Korrektur erfolgen, oder ein optionaler QS-Bogen angelegt werden. Allerdings darf ein Export des Datensatzes nur bei Vorliegen der schriftlichen Einwilligung eines Sorgeberechtigten erfolgen. Sollte von einer anderen Klinik (z.B. der rückverlegenden) ein weiterer Datensatz mit Einwilligung eingehen, so wäre dies unschädlich.

Falls der Tag der Messung nicht bekannt ist, kann alternativ z. B. das Geburtsdatum des Kindes eingetragen werden.

Nein. Für totgeborene Kinder muss kein Datensatz angelegt oder übermittelt werden, da für diese Kinder weder ein Hörscreening durchgeführt werden kann, noch das Tracking erfolgen soll. Der Datensatz würde aus diesem Grund auch nicht von der QiG BW an die Trackingzentrale übermittelt.

Nein. Für bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus verstorbene Kinder (Entlassungsgrund Geburtsklinik oder Kinderklinik = 07) muss kein Datensatz angelegt oder übermittelt werden, da für diese das Tracking nicht erfolgen soll. Der Datensatz würde aus diesem Grund nicht von der QiG BW an die Trackingzentrale weitergereicht.

Für bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus verstorbene Kinder (Entlassungsgrund Geburtsklinik oder Kinderklinik = 07) muss kein Datensatz angelegt oder übermittelt werden, da für diese das Tracking nicht erfolgen soll. Der Datensatz würde aus diesem Grund nicht von der QiG BW an die Trackingzentrale weitergereicht.

Wenn ein Kind wissentlich zu einem späteren Zeitpunkt verstirbt und der UNHS-Bogen bereits an die QiG BW versandt wurde, sollte schnellstmöglich ein Storno-Datensatz übermittelt oder die Geschäftsstelle auf anderem Wege informiert werden, um zu verhindern dass ggf. die trauernden Eltern von der Trackingzentrale unnötig kontaktiert werden.

Grundsätzlich wird für palliativ versorgte Kinder empfohlen, das Feld 8 „Einwilligung zum Tracking“ mit „0: nein“ zu befüllen, da nicht von einer Einwilligung der Eltern für das Tracking auszugehen ist. In Folge wird der Datensatz nicht exportiert und nicht an die Trackingzentrale weitergeleitet. Somit kann verhindert werden, dass ggf. trauernde Eltern durch die Trackingzentrale unnötig kontaktiert werden.

Ja. Um zu verhindern, dass ggf. die trauernden Eltern von der Trackingzentrale unnötig kontaktiert werden, sollte so schnell wie möglich ein Storno übermittelt oder die Geschäftsstelle auf anderem Wege informiert werden.

Grundsätzlich reicht es, entweder eine Messung der otoakustischen Emissionen (TEOAE oder OAE) oder eine Hirnstammaudiometrie (englisch: automatic auditory brainstem response (AABR) oder brainstem electric response audiometry (BERA)) durchzuführen. Allerdings soll gemäß Kinder-Richtlinie des G-BA einerseits bei auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung eine Kontroll-AABR durchgeführt werden, und andererseits ist für Neugeborene mit einem erhöhten Risiko für konnatale Hörstörungen die AABR obligat. Wenn in diesen Fällen jedoch lediglich eine TEOAE durchgeführt wurde, so ist auch die Angabe des TEOAE-Ergebnisses hilfreich.

Falls das Kind zur Adoption freigegeben wird, die Mutter verstirbt oder aus anderen Gründen die biologische Mutter nicht sorgeberechtigt ist, sollen in den Feldern 9 bis 16 die Kontaktdaten des Sorgeberechtigten (z.B. Vater oder Adoptivmutter) statt der biologischen Mutter eingetragen werden. Allerdings muss die schriftliche Einwilligung des Sorgeberechtigten vorliegen.

Hierzu gibt es keine konkrete Vorgabe. Die Information ist notwendig, da laut Kinder-Richtlinie des G-BA bei kranken oder mehrfach behinderten Kindern die Untersuchung im Gegensatz zu gesunden Neugeborenen nicht bis zum 3. Lebenstag durchgeführt werden soll, sondern spätestens  vor  Ende  des  3.  Lebensmonats. Grundsätzlich ist das Feld mit „1: ja“ zu beantworten, wenn eine Erkrankung vorliegt, die einen medizinischen Grund darstellt, dass das Hörscreening nicht innerhalb der ersten Lebenstage durchgeführt wird. Ferner besteht bei einer kritischen Hyperbilirubinämie (mit Austauschtransfusion) ein erhöhtes Risiko für eine Hörstörung (Feld 26 „Risiko für angeborene Hörstörung“ = ja) und das Screening soll laut Richtlinien mittels Hirnstammaudiometrie (AABR oder BERA) durchgeführt werden.

Wenn keine Risiken bekannt sind, ist im entsprechenden Feld („Risiko für angeborene Hörstörung“, Feld 26) „0: nein“ zu dokumentieren.

Dann kann im Feld 27 „Tag der Messung“ alternativ z. B. das Geburtsdatum des Kindes eingetragen werden. Wichtig ist nicht das Datum, an dem die Untersuchung stattgefunden hat, sondern das Ergebnis der Untersuchung.

Wenn ein Kind ex domo geboren wurde aber stationär in der Neonatologie aufgenommen wird, dann ist im Feld 34 „Entlassungs-/Verlegungsdatum aus der Geburtsklinik Kind“ das Entlassungsdatum aus dem dokumentierenden Krankenhaus-Standort anzugeben (siehe Ausfüllhinweis zu Feld 34). Wenn kein QS-Bogen durch den QS-Filter ausgelöst wird, kann hier ein optionaler Datensatz angelegt werden.

Die Elterninformationen und Einwilligungserklärungen stehen auf der Homepage der Trackingzentrale (siehe Link unter https://www.qigbw.de/verfahren/landesverfahren-baden-wuerttemberg/qs-unhs) in folgenden sechs Sprachen zur Verfügung: deutsch, englisch, türkisch, französisch, russisch und arabisch. Falls keine ausreichende Kommunikation in Deutsch möglich ist, sollte - speziell wenn sich die Notwendigkeit für ein Tracking abzeichnet (auffälliger Befund oder kein Screening erfolgt) - im Feld „Bemerkungen“ (Feld 32) die Kommunikationssprache eingetragen werden. Dies ermöglicht der Trackingzentrale am Universitätsklinikum Heidelberg, bei einem Tracking das Anschreiben zu übersetzen und bei Notwendigkeit für ein Telefonat dieses von einem Anrufer mit den entsprechenden Sprachkenntnissen durchführen zu lassen.

Bei Einführung des QS-Verfahrens wurde das Wording des Ministeriums für Soziales und Integration und der Trackingzentrale für das Neugeborenen-Hörscreening in Baden-Württemberg am Dietmar-Hopp-Stoffwechselzentrum des Universitätsklinikums Heidelberg übernommen („Universelles Neugeborenen-HörScreening“ = UNHS). Um das Verfahren zeitnah zu starten, wurde zunächst die bereits existierende Spezifikation der SQMed GmbH mit deren Erlaubnis genutzt und an baden-württembergische Anforderungen (z. B. Datenschutz) angepasst. Die Spezifikation der SQMed GmbH heißt „NHS“ (Neugeborenen-Hörscreening). Da aktuell das Verfahren mit dem Ziel, das jetzige Verfahren durch ein landeseigenes Verfahren abzulösen, weiterentwickelt wird, erfolgt dann voraussichtlich eine Umbenennung der Spezifikation in „UNHS“.