Qualitätssicherungsbeauftragte: Dringende Empfehlung zur Vertretungsregelung
Vor über zehn Jahren wurden die baden-württembergischen Krankenhäuser gebeten, jeweils eine(n) Qualitätssicherungsbeauftragten (QSB) für die externe gesetzliche Qualitätssicherung zu benennen. Die der QiG BW benannte Person ist die/der zentrale AnsprechpartnerIn und in den Stammdaten hinterlegt. Aus gegebenem Anlass erinnert die Geschäftsstelle an die Empfehlung, für die Person der/des Qualitätssicherungsbeauftragten (QSB) eine interne Vertretungsregelung festzulegen, damit z.B. auch bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eine zeitnahe Kommunikation möglich ist.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine richtlinienkonforme fristgerechte Übermittlung der Qualitätssicherungsdaten sicherzustellen ist – z.B. durch eine Vertretungsregelung der für die Datenübermittlung zuständigen Person, insbesondere wenn diese von der Person der/des Qualitätssicherungsbeauftragten abweicht. Laut Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis zum 31. Dezember 2026 Regelungen zur fehlenden Dokumentation der Datensätze. Es ist zu erwarten, dass wie in der Vergangenheit Sanktionen für die fehlende Dokumentation von Datensätzen in Form von Vergütungsabschlägen beschlossen werden.
Schließlich gibt es im Kommunikations-Portal der QiG BW, dem sogenannten SD-Portal, die Möglichkeit, für die Kommunikation im Portal eine QSB-Vertretung bzw. eine Urlaubsvertretung anzulegen. Die Anleitungen hierfür finden sich im SD-Portal. Diese Vertretung gilt allerdings nur für die Kommunikation im SD-Portal.
Grundsätzlich wird empfohlen, für die Qualitätssicherung eine zentrale E-Mail-Adresse einzurichten, auf die die/der Qualitätssicherungsbeauftragte(r) sowie ihre/seine Vertretung jederzeit Zugriff haben.
BP