Neuerung ab dem Erfassungsjahr 2025: Beginnend mit dem Erfassungshalbjahr 2025/1 sind Hybrid-DRG im Landesverfahren QS MRE bis auf weiteres nicht dokumentationspflichtig.
Die Abrechnungsform der Hybrid-DRG existiert seit 2024. Diese sind im §301er-Datensatz am Aufnahmegrund 12 zu erkennen.
Im Landesverfahren QS MRE sind Fälle mit Aufnahmegrund 12 – also Hybrid-DRG-Fälle – ab dem Erfassungsjahr 2025 bis auf weiteres nicht dokumentationspflichtig. Diese Regelung gilt ab dem Erfassungshalbjahr 2025/1.
Sobald mehr als eine Übernachtung im Krankenhaus erfolgt, ist der Fall kein Hybrid-DRG Fall mehr, sondern ein regulärer vollstationärer Fall und somit im Landesverfahren dokumentationspflichtig.
Durch den Ausschluss der Hybrid-DRGs aus dem Landesverfahren MRE soll die bestmögliche Vergleichbarkeit der Daten zu mit den bisherigen Ergebnissen im Landesverfahren QS MRE gewährleistet werden.
LC