Hybrid-DRG: Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung

Für die Abrechnung von Hybrid-DRG wurde ein neuer Aufnahmegrund geschaffen: „12 = Krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V“. Fälle, die über Hybrid-DRG abgerechnet werden, lösen bei Verschlüsselung entsprechender Prozedurenkodes (OPS) eine Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung aus.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Wirkung zum 01.01.2024 eine Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) erlassen. Diese enthält einen Startkatalog von Leistungen sowie die für diese Leistungen abrechnungsfähigen Fallpauschalen (Hybrid-DRG, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/380/VO).

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich im März 2024 auf wesentliche Umsetzungsregelungen für die Abrechnung der im Rahmen der Rechtsverordnung festgesetzten Hybrid-DRG verständigt (Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 115f Absatz 2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung)).

Eine reguläre Abrechnung als Krankenhausbehandlung nach § 115 f SGB V ist damit seit dem 01.05.2024 möglich. In der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 301 Absatz 3 SGB V wurde ein neuer Aufnahmegrund (12 „Krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V“) geschaffen.

Da in den Qualitätssicherungsverfahren nach der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) als Auslösebedingung lediglich festgelegt ist, dass der Aufnahmegrund „nicht 03, nicht 04, nicht 10 und nicht 11“ ist, ergibt sich für Hybrid-DRG aus der Kombination des Aufnahmegrunds „12“ in Verbindung mit der Abrechnung von dokumentationspflichtigen OPS die Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung. Dies betrifft aktuell nur gynäkologische Operationen (Hybrid-DRG N05N, N07N und N25N; vollständige OPS-Liste unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/380/VO einsehbar), die dann im Verfahren 10 „QS GYN-OP“ („Gynäkologische Operationen“, Modul 15/1) dokumentationspflichtig werden.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Beckert unter beckert@qigbw.de oder 0711-184278-09 zur Verfügung.

BP