Hybrid-DRG: Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Wirkung zum 01.01.2024 eine Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) erlassen. Diese enthält einen Startkatalog von Leistungen sowie die für diese Leistungen abrechnungsfähigen Fallpauschalen (Hybrid-DRG, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/380/VO).
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich im März 2024 auf wesentliche Umsetzungsregelungen für die Abrechnung der im Rahmen der Rechtsverordnung festgesetzten Hybrid-DRG verständigt (Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 115f Absatz 2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung)).
Eine reguläre Abrechnung als Krankenhausbehandlung nach § 115 f SGB V ist damit seit dem 01.05.2024 möglich. In der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 301 Absatz 3 SGB V wurde ein neuer Aufnahmegrund (12 „Krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V“) geschaffen.
Da in den Qualitätssicherungsverfahren nach der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) als Auslösebedingung lediglich festgelegt ist, dass der Aufnahmegrund „nicht 03, nicht 04, nicht 10 und nicht 11“ ist, ergibt sich für Hybrid-DRG aus der Kombination des Aufnahmegrunds „12“ in Verbindung mit der Abrechnung von dokumentationspflichtigen OPS die Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung. Dies betrifft aktuell nur gynäkologische Operationen (Hybrid-DRG N05N, N07N und N25N; vollständige OPS-Liste unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/380/VO einsehbar), die dann im Verfahren 10 „QS GYN-OP“ („Gynäkologische Operationen“, Modul 15/1) dokumentationspflichtig werden.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Beckert unter beckert@qigbw.de oder 0711-184278-09 zur Verfügung.
BP