QS UNHS BW: Hinweise zur Dokumentation von Fehlgeburten und Spätaborten

Im Landesverfahren „Universelles Neugeborenen-Hörscreening“ (QS UNHS BW) kann in seltenen Fällen durch die Kodierung von geburtshilflichen Prozedurenkodes bei induzierten Schwangerschaftsabbrüchen, (Spät-) Aborten bzw. Fehlgeburten und intrauterinen Fruchttoden (IUFT) ein Bogen ausgelöst werden.

Im Landesverfahren „Universelles Neugeborenen-Hörscreening“ (QS UNHS BW) kann in seltenen Fällen durch die Kodierung von geburtshilflichen Prozedurenkodes bei induzierten Schwangerschaftsabbrüchen mit einem Fetalgewicht von unter 500 g, bei (Spät-) Aborten (Fetalgewicht unter 500 g und unter 23+0 Schwangerschaftswochen) und intrauterinen Fruchttoden (IUFT) mit einem Fetalgewicht unter 500g und unter 23+0 SSW ein Bogen ausgelöst werden. Für diese Fälle kann nicht durch die Kodierung einer Ausschlussdiagnose (z.B. Z37.1, Z37.4 bzw. Z37.7) die Auslösung der QS-Pflicht verhindert werden. Die Geschäftsstelle gibt folgend Hinweise für die Dokumentation dieser Fälle:

Bei einer Einlingsschwangerschaft soll – auch aus Datenschutzgründen – kein UNHS-Datensatz angelegt werden bzw. der UNHS-Datensatz gelöscht werden. Falls dies nicht möglich sein sollte, muss zwingend im Datensatz die Antwort im Feld zur Einwilligung (Feld 8) auf „0: nein“ stehen, damit kein Export mehr erfolgen kann.

Bei Mehrlingsgeburten ohne Lebendgeburt gilt das gleiche wie für Einlingsschwangerschaften: Es soll kein UNHS-Datensatz angelegt bzw. der UNHS-Datensatz gelöscht werden. Falls dies nicht möglich sein sollte, muss alternativ in allen Teil-Datensätzen die Antwort im Feld zur Einwilligung (Feld 8) auf „0: nein“ stehen, damit kein Export erfolgen kann.

Bei Mehrlingsgeburten mit mindestens einer Lebendgeburt ist gemäß Personenstandsgesetz eine Fehlgeburt als ein tot geborenes Kind zu beurkunden. Hier ist ein UNHS-Datensatz zur Mutter zu übermitteln, allerdings soll – auch aus Datenschutzgründen – für Fehlgeburten / (Spät-) Aborte / IUFT bzw. Totgeburten kein Teil-Datensatz angelegt werden. Alternativ ist der Teil-Datensatz zu einer Fehlgeburt, einem (Spät-) Abort, einem IUFT bzw. einer Totgeburt zu löschen. Falls dies aus technischen Gründen auch nicht möglich sein sollte, muss im Teil-Datensatz zum nicht lebendgeborenen Kind im Feld 22 „Totgeburt“ „1: ja“ und im Feld 35 „Entlassungsgrund aus der Geburtsklinik Kind“ „07 = Tod“ dokumentiert werden.

Ab dem Jahr 2024 wird das Feld „Totgeburt“ in „Totgeburt oder Spätabort“ umbenannt, sodass sich die Dokumentation für Fehlgeburten / (Spät-) Aborte / IUFT vereinfacht. Noch im Laufe des Novembers wird aufgrund dieser Änderung eine Version V04 der Spezifikation für das QS-Verfahren „Universelles Neugeborenen-Hörscreening“ (QS UNHS BW) für das Verfahrensjahr 2024 veröffentlicht.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Beckert unter beckert@qigbw.de oder 0711-184278-09 zur Verfügung.

BP