Neugeborenen-Hörscreening: Endbericht zur Folge-Evaluation veröffentlicht

Am 1. Januar 2009 wurde das Neugeborenen-Hörscreening in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen und damit bundesweit eingeführt. Die Umsetzung inkl. der angestrebten Qualitätsparameter ist in der Kinder-Richtlinie geregelt, in der in § 56 auch eine Evaluation hinsichtlich Qualität und Zielerreichung vorgesehen ist. Eine erste Evaluation erfolgte im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu den Jahren 2011 und 2012 durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Endbericht zur Evaluation des Neugeborenen-Hörscreenings 2011/2012). Zu den Jahren 2017 und 2018 erfolgte erneut eine Evaluation des Neugeborenen-Hörscreenings. Es wurde das Screening für die Jahre 2017 und 2018 im Vergleich zu den Daten der Erstevaluation aus den Jahren 2011 und 2012 bewertet. Von Seiten der Neugeborenen-Hörscreeningzentrale Baden-Württemberg konnte für die Evaluation noch kein substantieller Beitrag geleistet werden, da das Landesverfahren „Universelles Neugeborenen-Hörscreening Baden-Württemberg" erst zum 01.01.2019 in den Regelbetrieb gestartet ist. Der Endbericht zur Folge-Evaluation des Neugeborenen-Hörscreenings 2017/2018 vom 1. September 2022 wurde inzwischen vom G-BA veröffentlicht (https://www.g-ba.de/downloads/40-268-9045/2022-11-17_Kinder-RL_Abnahme-Endbericht-Folge-Evaluation-NHS_Bericht.pdf).

 

Sowohl die Folge-Evaluation 2017/2018 als auch die Erstevaluation 2011/2012 weisen auf einen Optimierungsbedarf des Neugeborenen-Hörscreenings in Deutschland hin und enthalten Empfehlungen, z.B. zu Anpassungen der Kinder-Richtlinie und Optimierungen des Screening-Algorithmus. Die Autoren der Folge-Evaluation schlagen u.a. vor, ein Erstscreening auf drei Testversuche pro Ohr einzugrenzen und ein Rescreening erst nach einem gewissen Mindestzeitabstand (z. B. fünf Stunden) und ebenfalls mit maximal drei Testversuchen pro Ohr durchzuführen. So könnte z.B. vermieden werden, durch Mehrfachtestungen ein zufällig unauffälliges Ergebnis zu erhalten.
 

Des Weiteren ist nach Meinung der Autoren eine niedrige Rate an auffälligen Befunden, die weiter abgeklärt werden müssen („Refer-Rate“), ein entscheidender Faktor für die Qualität eines Screening-Programmes. Eine hohe Refer-Rate bedeutet, dass Familien häufig beunruhigt werden und weitere Untersuchungen folgen müssen. Zur Senkung der Refer-Rate wird von den Autoren der Folge-Evaluation vorgeschlagen, dass bei auffälligem Befund im Erstscreening konsequent ein Rescreening, bei gesunden Neugeborenen auch mit TEOAE, durchgeführt werden sollte. Nur für Kinder mit Risikofaktoren für angeborene Hörstörungen und bei einem auffälligen TEOAE-Befund im Rescreening sollte eine AABR vorgeschrieben werden.
 

Bereits im Rahmen des UNHS-Symposiums am 15.11.2022 in Stuttgart (siehe News vom 12.12.2022) waren sich die Teilnehmenden einig, dass den Eltern bzw. Sorgeberechtigten für die Anfangszeit und somit auch hinsichtlich des Neugeborenen-Hörscreenings, die maximale Unterstützung zukommen sollte. Ein erfolgversprechender Ansatz hierfür wäre, für möglichst viele Neugeborene, die im Krankenhaus entbunden werden, eine qualifizierte Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings sicherzustellen. So könnte auch die Refer-Rate gesenkt werden, die in Baden-Württemberg aktuell bei aktuell ca. 8% liegt. Die Ursachen hierfür sind vielfältig: Zum Beispiel werden TEOAE-Messungen nicht oft genug wiederholt und auffällige Ergebnisse in der Erstmessung nicht wie erforderlich vor Entlassung überprüft. Die Neugeborenen-Hörscreeningzentrale Baden-Württemberg plant, ihre Schulungsaktivitäten hierzu zu intensivieren.
 

Nur durch eine zeitnahe Abklärung (Screening gemäß Kinder-Richtlinie bis zum 3. Lebenstag, Abschluss der Diagnostik in den ersten 3 Lebensmonaten) und einen frühen Therapiebeginn bei frühkindlicher Hörstörung (innerhalb von 6 Monaten) kann den betroffenen Kindern eine Chance auf eine weitgehend normale Entwicklung gegeben werden.
 

Bei Fragen steht Ihnen Frau Beckert unter beckert@qigbw.de oder 0711-184278-09 zur Verfügung.
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Ihr
QiG BW Team